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RT180180 • OG ZH RT180180 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing of Tax Debt Claim

Geschäftsnummer RT180180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal remedy for a specific tax debt amount. The appellant sought an extension for filing the appeal, arguing his migration background warranted leniency, but the court dismissed this request because the ten-day appeal period is a statutory deadline that cannot be extended under the relevant procedural law. Furthermore, since the appellant's submission requested an extension rather than explicitly appealing the lower court's judgment, and the appeal deadline was not extendable, the court dismissed the entire appeal procedure without imposing costs or awarding legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 251 lit. a ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 321 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing of Tax Debt Claim: The appellant sought an extension for filing the appeal, arguing his migration background warranted leniency, but the court dismissed this request because the ten-day appeal period is a statutory deadline that cannot be extended under the relevant procedural law. Furthermore, since the appellant's submission requested an extension rather than explicitly appealing the lower court's judgment, and the appeal deadline was not extendable, the court dismissed the entire appeal procedure without imposing costs or awarding legal fees.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Steuerschulden Anwaltskosten verspätetes Fristerstreckungsgesuch Steuerverfahren gesetzliche Frist Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section to justify the decision not to impose costs or award party compensation in this specific procedural situation.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the impossibility of extending the appeal deadline, which is the basis for dismissing the request.

Art. 251 lit. a ZPO

Cited alongside Art. 321 Abs. 2 ZPO as the legal basis defining the 10-day appeal deadline.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited alongside Art. 251 lit. a ZPO as the legal basis defining the 10-day appeal deadline.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180180-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 6. November 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch X._____,

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. Oktober 2018 (EB180338-K)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 1. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'009.70 nebst Zins zu 4,5 % seit 14. Dezember 2017, Fr. 347.35 (Ausgleichszins bis 15. September 2017), Fr. 56.30 (Verzugszins bis 13. Dezember 2017) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Gegen dieses Urteil liess der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 12) eine am 19. Oktober 2018 zur Post gegebene und am 22. Oktober 2018 hierorts eingegangene, als "Stellungnahme" bezeichnete Eingabe einreichen mit dem Antrag, es sei ihm eine Fristerstreckung bis und mit 30. November 2018 zu gewähren (Urk. 13 S. 4).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 12).

4. Zur Begründung seines Fristerstreckungsgesuchs bringt der Gesuchsgegner vor, die Frist sei auf zehn Tage angesetzt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass er einen Migrationshintergrund habe und "nach bestem Treu und Glauben gehandelt" habe (Urk. 13 S. 3f.).

Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstreckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen.

5. Der Gesuchsgegner macht in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2018 geltend, er habe "Einsprache auf die Staatsund Gemeindesteuer, so wie die direkten Bundessteuer 2013 erhoben. Die Gründe dafür sind die nicht Anerkennung der steuerberechtigten Abzüge (eingereichten Steuerunterlagen)" (Urk. 13 S. 3). Er bringt indessen nirgends ausdrücklich vor, dass er mit seiner Eingabe vom

17. Oktober 2018 bereits Beschwerde gegen das angefochtene Urteil vom 1. Oktober 2018 erheben wolle, sondern wiederholt einzig wörtlich seine Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 5 S. 3). Da wie bereits ausgeführt die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist, ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben.

6. Bei dieser Sachund Rechtslage erübrigen sich prozessuale Weiterungen. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'009.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc