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RT180176 • OG ZH RT180176 KI-generiert

Tax Assessment Enforcement Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT180176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for tax collection based on a final and enforceable federal tax assessment for a specific year. The appellant argued in the appeal that she was ill and thus unable to respond to the initial proceeding concerning the enforcement request, and furthermore claimed she had never received the underlying tax assessment; however, the court ruled that since the appellant failed to raise these issues, including the lack of delivery proof, or apply for restoration of time lost due to illness in the initial proceedings, these new claims were inadmissible on appeal, leading to the dismissal of the appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 48 i.V.m; Tax Assessment Enforcement Upheld on Procedural Grounds: The appellant argued in the appeal that she was ill and thus unable to respond to the initial proceeding concerning the enforcement request, and furthermore claimed she had never received the underlying tax assessment; however, the court ruled that since the appellant failed to raise these issues, including the lack of delivery proof, or apply for restoration of time lost due to illness in the initial proceedings, these new claims were inadmissible on appeal, leading to the dismissal of the appeal as unfounded.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung vollstreckbarer Entscheid Steuerbezug Steuerstreitverfahren verfahrensrechtliche Fragen Zulässige Gründe Rechsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used in the dispositive to order the costs of the appeal proceedings against the respondent.

Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for not awarding party compensation to the respondent due to lack of relevant expenses, which supports order 4.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify forgoing further procedural steps because the appeal was immediately unfounded, which is the basis for order 1 (dismissal).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180176-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 19. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. September 2018 (EB180288-D)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 21. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betrei-

bungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2018) – für die direkte Bundessteuer 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 444.90 nebst 3 % Zins seit

10. Juni 2018 sowie Fr. 12.75 Zins bis 9. Juni 2018; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 15. Oktober 2018 fristgerecht (Urk. 10/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1):

"1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. September 2018, Geschäfts-Nr. EB180288-D sei an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuverweisen um neu beurteilen zu können oder abzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 26. Mai 2017 für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015 (Urk. 3/2), mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 444.90 verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei rechtskräftig und vollstreckbar und bilde somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchsgegnerin habe zum Rechtsöffnungsgesuch nicht Stellung genommen und damit keine prozessualen Einwendungen oder solche gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 2-5).

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, im vorinstanzlichen Verfahren habe sie nicht innert Frist Stellung nehmen können, weil sie "zu der Zeit" krank gewesen sei. Die Veranlagungsverfügung vom 26. Mai 2017 sei ihr nicht bekannt. Die entsprechende Rechtskraftbescheinigung beweise nicht, dass ihr diese Verfügung tatsächlich zugestellt worden sei. Der Beweis für die Zustellung obliege dem Gesuchsteller. Es sei unverständlich, dass eine solche Verfügung mit einfacher Post versendet werde statt als eingeschriebene Sendung (Urk. 11 S. 2 f.).

d) Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dass die Gesuchsgegnerin während der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 8) krank gewesen sei, ist eine Behauptung, die gänzlich unbelegt blieb und überdies mit einem Wiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Vorinstanz geltend zu machen gewesen wäre (Art. 148 ZPO). Neu – und damit nicht zu berücksichtigen – ist die Tatsachenbehauptung der Gesuchsgegnerin, dass ihr die Veranlagungsverfügung vom 26. Mai 2017 nicht zugestellt worden sei. Dass dem Gesuchsteller der Beweis der Zustellung obliege, ist zwar grundsätzlich korrekt; ein solcher Beweis ist jedoch nur dann zu erbringen, wenn die Zustellung bestritten wird. Dies hat die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht getan (obwohl sie in der dazu Frist ansetzenden Verfügung vom 24. August 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie sich dazu zu äussern habe, ob sie die Vollstreckbarkeit der fraglichen Veranlagungsverfügung bestreite; Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 2.2); die erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Bestreitung kann, wie gesagt, nicht mehr berücksichtigt werden.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 444.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 444.90.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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