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RT180174 • OG ZH RT180174 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer RT180174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to consider a challenge against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for the recovery of a CHF 3,900 debt, which was based on a penalty order, because the appeal was filed one day after the ten-day statutory deadline expired. The court reasoned that since the appeal was clearly inadmissible due to late filing, no further procedural steps were necessary, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court reasoned that since the appeal was clearly inadmissible due to late filing, no further procedural steps were necessary, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Verfahrenskosten Kostenrückforderung gesetzliche Frist Rückzug des Rechtsbegehrens Verspätungsausschluss Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for imposing the court costs of the appeal proceedings on the losing party (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award legal costs because the opposing party incurred no relevant expenses.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Implicitly cited in Order 1 as the basis for not entering into the merits of the appeal due to its late filing.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180174-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 17. Oktober 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Dietikon betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. September 2018 (EB181183-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 19. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 2. August 2018) – gestützt auf einen Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 12. April 2018 für Busse und Kosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'900.-- (ohne Zins); die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 6 = Urk. 11).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 12. Oktober 2018 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 10):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 1. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 7b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Frist lief demzufolge am Donnerstag, 11. Oktober 2018 ab (Art. 142 ZPO). Die am 12. Oktober 2018 zur Post gegebene und am 15. Oktober 2018 beim Obergericht eingegangene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'900.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz