Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180167 • OG ZH RT180167 KI-generiert

Tax Enforcement Authorization Affirmation Over Contested Assessment Year

Geschäftsnummer RT180167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision which granted final enforcement authorization for tax arrears totaling a specified amount plus interest, based on a final tax assessment from 2014. The appealing party contended that the enforcement authorization was improperly granted a second time for the same 2012 tax year, but the appellate court found this claim mistaken, reasoning that the challenged decision, despite a clerical error in the reasoning noting the year 2012, clearly pertained to the 2014 tax assessment, which was documented in the underlying payment order and final invoice, thereby confirming the lower court's correct application of law by affirming the enforcement authorization.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Tax Enforcement Authorization Affirmation Over Contested Assessment Year: The appealing party contended that the enforcement authorization was improperly granted a second time for the same 2012 tax year, but the appellate court found this claim mistaken, reasoning that the challenged decision, despite a clerical error in the reasoning noting the year 2012, clearly pertained to the 2014 tax assessment, which was documented in the underlying payment order and final invoice, thereby confirming the lower court's correct application of law by affirming the enforcement authorization.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuervorbescheid Zinszahlung Betreibungsbewilligung Amtshilfe in Steuersachen Steuerrevision Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for denying party compensation to the appellant due to its loss and the lack of relevant activities by the opposing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 19. Oktober 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Etat de Vaud, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Office d'impôt des Personnes Morales-CTX betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. September 2018 (EB180240-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 26. März 2018) – für Einkommensund Kapitalsteuer 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'287.35 nebst 3.5 % Zins seit 21. September 2017, Fr. 1.30, Fr. 7.35 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 20).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 28. September 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 18/1) Beschwerde erhoben. Mit dieser stellt sie sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung vom 11. August 2017 für Einkommensund Kapitalsteuer 2012 [recte: 2014], mit welcher die Gesuchsgegne-

rin zur Zahlung von Fr. 1'287.35 Steuern, Fr. 1.30 Verzugszins und Fr. 7.35 Ausgleichszins verpflichtet worden sei. Diese Schlussrechnung sei in Rechtskraft erwachsen und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der geforderte Verzugszins sei ausgewiesen. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin würden alle die materielle Begründetheit der Schlussrechnung beschlagen; diese könne jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien keine erhoben worden (Urk. 20 S. 2-4).

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde einzig geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Verfahren mit der Geschäftsnummer EB180238-G Rechtsöffnung betreffend das Steuerjahr 2012 erteilt. Andererseits sei im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren EB180240-G ebenfalls für das Steuerjahr 2012 mit einem anderen Betrag zu Unrecht ein weiteres Mal Rechtsöffnung erteilt worden. Da es nicht möglich sei, für dasselbe Steuerjahr 2012 zwei Beträge einzufordern, seien die beiden Rechtsöffnungsgesuche abzuweisen (Urk. 19).

d) Die Gesuchsgegnerin irrt. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Urteil betrifft die Einkommensund Kapitalsteuern des Jahres 2014: Die Schlussrechnung vom 11. August 2017 im Betrag von Fr. 1'287.95 nebst Zinsen nennt die Steuern "sur le bénéfice et le capital 2014" (Urk. 3/3) und auch der Zahlungsbefehl vom 26. März 2018 des Betreibungsverfahrens Nr. ... nennt als Forderungsgrund "Impôt sur le bénéfice et le capital 2014" (Urk. 2). Daran ändert nichts, dass im angefochtenen Urteil als Rechtsöffnungstitel "die Schlussrechnung vom 11. August 2017 betreffend Einkommensund Kapitalsteuer 2012" genannt wird (Urk. 20 S. 3), denn dabei handelt es sich angesichts der genannten Urkunden um ein offensichtliches Versehen.

Dagegen betrifft (nur) das vorinstanzliche Verfahren EB180238-G die Einkommensund Kapitalsteuern des Jahres 2012: Die entsprechende Schlussrechnung und der Zahlungsbefehl führen "Impôt sur le bénéfice et le capital 2012" auf (Urk. 3/3 und Urk. 2 der für das Beschwerdeverfahren RT180165-O der gleichen Parteien beigezogenen Vorakten EB180238-G).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'287.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'287.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am