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RT180166 • OG ZH RT180166 KI-generiert

Enforcement of Tax Debt Not Subject to Appeal of Underlying Assessment

Geschäftsnummer RT180166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A tax authority obtained a court order for definitive enforcement of a tax debt, which the debtor appealed. The debtor argued that the tax assessment was incorrect and that certain tax regulations were not followed, essentially challenging the underlying debt. The court dismissed the appeal, holding that the enforcement proceedings are not the venue to dispute the validity or correctness of the debt itself; such challenges must be made through other legal avenues, such as appealing the original tax assessment, which the debtor failed to do.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Enforcement of Tax Debt Not Subject to Appeal of Underlying Assessment: The debtor argued that the tax assessment was incorrect and that certain tax regulations were not followed, essentially challenging the underlying debt. The court dismissed the appeal, holding that the enforcement proceedings are not the venue to dispute the validity or correctness of the debt itself; such challenges must be made through other legal avenues, such as appealing the original tax assessment, which the debtor failed to do.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerschulden Rechtsbeständigkeit der Betreibung Kostenfestsetzung Betreibungskosten Steuerbehörde Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs on the unsuccessful party.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the court fee for the appeal procedure.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for the non-granting of party compensation to the unsuccessful party.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to dispense with further procedural steps as the appeal was obviously unfounded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180166-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 19. Oktober 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Etat de Vaud, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Office d'impôt des Personnes Morales-CTX betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. September 2018 (EB180239-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 26. März 2018) – für Einkommensund Kapitalsteuer 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'319.30 nebst 3.5 % Zins seit 21. September 2017, Fr. 0.90, Fr. 14.40 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 20).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 28. September 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde erhoben. Mit dieser stellt sie sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung vom 11. August 2017 für Einkommensund Kapitalsteuer 2013, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 1'319.30 Steuern, Fr. 0.90 Verzugszins und Fr. 14.40 Ausgleichszins ver-

pflichtet worden sei. Diese Schlussrechnung sei in Rechtskraft erwachsen und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der geforderte Verzugszins sei ausgewiesen. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin würden alle die materielle Begründetheit der Schlussrechnung beschlagen; diese könne jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien keine erhoben worden (Urk. 20 S. 2-4).

c) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerde weitgehend lediglich Geschehnisse betreffend die Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden des Kantons Waadt dar, welche über weite Strecken nicht das vorliegend einzig relevante Steuerjahr 2013 betreffen, ohne jedoch konkrete Beanstandungen der Erwägungen des angefochtenen Urteils zu erheben (Urk. 19). Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben Erwägung 2.a).

d) Zu den Steuern des Steuerjahres 2013 macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 11) – zusammengefasst geltend, sie habe am 23. August 2013 eine Steuerrechnung über Fr. 15.15 erhalten, welche gleichentags storniert worden sei, und am 12. November 2015 eine neue, ebenfalls gleichentags stornierte. Erst am 11. August 2017, also vier Jahre später, habe sie dann rückwirkend eine Rechnung über Fr. 1'358.85 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Buchhaltung 2013 längst abgeschlossen und eingereicht gewesen, weshalb der Aufwand nicht mehr habe gebucht werden können. Damit entstehe steuertechnisch ein ungerechtfertigter Ertrag und der Staat bereichere sich ungerechtfertigt. Die Höhereinschätzung beruhe darauf, dass die Steuerbehörden den von der Gesuchsgegnerin abgeschlossenen, gültigen Mietvertrag mit der Schwägerin bzw. Schwiegermutter der Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin ignoriert hätten und zu Unrecht von viel höheren Mieteinnahmen ausgegangen seien; eine rückwirkende Erhöhung des Mietzinses sei aber gar nicht möglich und würde gegen die Bundesverfassung verstossen (Urk. 19 S. 3-5).

Diese Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich gegen die Forderung als solche. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 20 S. 4 Erw. 4.3), darf im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im

Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist, und im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die gegen die Forderung gerichteten Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet.

e) Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, der Vorwurf, dass sie gegen das Urteil des Tribunal Cantonal keinen Rekurs eingereicht habe, erfolge zu Unrecht, weil ihr jenes Urteil nicht zugestellt worden sei (Urk. 19 S. 1), ist dem zu entgegnen, dass im angefochtenen Urteil kein solcher Vorwurf erhoben wurde. Die Vorinstanz hat einzig erwogen, dass die Gesuchsgegnerin für eine Überprüfung der Forderung hätte die Schlussrechnung vom 11. August 2017 (Urk. 3/3; bzw. den entsprechenden Einschätzungsentscheid vom gleichen Tag, Urk. 3/2) anfechten müssen (Urk. 20 S. 4 Erw. 4.3). Dass sie diese Entscheide nicht erhalten habe, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'319.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 21 und 22/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'319.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am