Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180164 • OG ZH RT180164 KI-generiert

Tax Assessment Collection Dispute and Abandoned Appeal

Geschäftsnummer RT180164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A lower court granted definitive leave to sue for outstanding state and municipal taxes based on tax assessments, leading the debtor to send correspondence to the lower court questioning the judgment and mentioning a prior settlement, which the court interpreted as the initiation of an appeal. The appellate court ultimately dismissed the resulting appeal proceedings because the debtor explicitly clarified, both verbally and in writing, that they never intended to file an appeal, confirming the matter with the tax authorities was resolved, leading the court to cancel the proceedings, waive costs, and award no party compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Tax Assessment Collection Dispute and Abandoned Appeal: The appellate court ultimately dismissed the resulting appeal proceedings because the debtor explicitly clarified, both verbally and in writing, that they never intended to file an appeal, confirming the matter with the tax authorities was resolved, leading the court to cancel the proceedings, waive costs, and award no party compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerveranlagungsverfahren Steuerbezug Gemeindesteuern Streitgegenstand Steuerbehörde staatliche Entschädigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as the legal basis for the decision to waive costs in this specific case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180164-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 18. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. August 2018 (EB181126-L)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 30. August 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2018) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. Januar 2018 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 12. Februar 2018 für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2017 (Kapitalleistung) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'216.70 nebst 4.5% Zins seit 24. Mai 2018 und für Fr. 19.65 (aufgelaufener Zins bis

23. Mai 2018). Die Kosten wurden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt; der Antrag der Gesuchsteller auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 S. 3 f. = 15 S. 3 f.).

1.2 Mit Schreiben vom 6. September 2018 (Datum Poststempel: 7. September 2018) wandte sich die Gesuchsgegnerin an die Vorinstanz. Dieses Schreiben war mit der Überschrift "Zurückweisung ihres Angebots 'Urteil vom 30.08.2018' ohne Entehrung" versehen. Beigelegt war das vorinstanzliche Urteil vom 30. August 2018, überschrieben mit "Versuchter Treuhandbruch durch den Vorsatz der Täuschung und des Betruges! Alle Rechte Vorbehalten!" (Urk. 11 = Urk. 14 und Urk. 16). Hierauf ersuchte die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit ihrem Schreiben vom 6. September 2018 ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 30. August 2018 erheben wolle (Urk. 12 = Urk. 17). In der Folge teilte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom

16. September 2018 (gleichentags zur Post gegeben) erneut mit, dass das Vertragsangebot Geschäfts Nr. EB181126-L/K1/TF ohne Entehrung zurückgewiesen werde. Des Weiteren bat sie, die Angelegenheit 'Steueramt Zürich Referenznummer … und Betreibungsamt Nummer …' vollständig an das Betreibungsamt 7 weiterzuleiten. Es habe bereits eine Einigung mit dem Kantonalen Steueramt und dem Betreibungsamt 7 stattgefunden (Urk. 13 = Urk. 18).

1.3 Hierauf überwies die Vorinstanz die Eingaben der Gesuchsgegnerin mit den Akten an die angerufene Kammer (Urk. 19). Gestützt auf die Eingaben

der Gesuchsgegnerin wurde in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Die Parteien wurden hierüber mit Schreiben vom 25. September 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 20). Am 10. Oktober 2018 teilte die Gesuchsgegnerin telefonisch mit, dass sie mit Schrecken vom Beschwerdeverfahren erfahren habe; sie habe keine Beschwerde erheben wollen (Urk. 21). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 bestätigte die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 11. Oktober 2018, dass es zu keiner Zeit ihre Absicht gewesen sei, den Fall am Obergericht des Kantons Zürich weiterzuführen; die Angelegenheit sei mit dem Steueramt bereits vollumfänglich abgeschlossen worden. Sodann ersuchte sie darum, den Fall abzuschliessen und zu den Akten zu legen (Urk. 22-23).

2. Aufgrund der klarstellenden Äusserung der Gesuchsgegnerin in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2018, wonach sie keine Beschwerde erheben wolle (Urk. 22), ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben.

3. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16-19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'216.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am