Supervisory Appeal Mischaracterized as Appeal on Merits; Discontinued and Transferred
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a party filing an appeal against a lower court's decision on legal authorization, but subsequently clarified that the filing was intended as a supervisory appeal challenging the lower court's conduct rather than the substance of the ruling itself. The appellate court reasoned that because the party explicitly stated they sought a reprimand against the lower court rather than challenging the decision's merits (for which a separate appeal was filed), the current proceeding, mistakenly treated as an appeal on the merits, must be discontinued and the file transferred to the administrative commission of the appellate court, which has jurisdiction over supervisory appeals against district courts; consequently, no costs or attorney fees were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, § 82 Abs. 1 GOG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 GOG; Supervisory Appeal Mischaracterized as Appeal on Merits; Discontinued and Transferred: The appellate court reasoned that because the party explicitly stated they sought a reprimand against the lower court rather than challenging the decision's merits (for which a separate appeal was filed), the current proceeding, mistakenly treated as an appeal on the merits, must be discontinued and the file transferred to the administrative commission of the appellate court, which has jurisdiction over supervisory appeals against district courts; consequently, no costs or attorney fees were awarded.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the transfer of the case files to the administrative commission for handling the supervisory appeal.
Used to decide against levying costs and awarding party compensation in this proceeding.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180161-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 15. Oktober 2018
in Sachen
Schweizerischer ...verband A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. August 2018 (EB180194-F)
Erwägungen:
1. Mit einer als Aufsichtsbeschwerde betitelten Eingabe vom 17. September 2018 wandte sich die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) an das Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, mit einem "Antrag zur Erteilung einer Rüge, sofortige Sistierung der Rechtsöffnung durch Bezirksgerichtsentscheid EB180194-F/GES_V2433 und Ungültigkeitserklärung des Urteils zur Rechtsöffnung und der auferlegten Kosten an die beklagte Partei" (Urk. 1
S. 1).
2. Gestützt auf die Ausführungen der Beklagten in der Rechtsmittelschrift wurde die Eingabe der Beklagten versehentlich als Beschwerde gegen das (unbegründete) erstinstanzliche Rechtsöffnungsurteil vom 16. August 2018 (Urk. 2) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 wandte sich die Beklagte erneut an die Kammer mit dem Hinweis, sie habe mit ihrer Beschwerdeschrift vom
17. September 2018 nicht Beschwerde gegen den Inhalt des Entscheids, sondern Aufsichtsbeschwerde mit dem Antrag zur Erteilung einer Rüge an das Bezirksgericht erheben wollen. Gegen den Inhalt des Entscheides habe sie trotz knapper Fristen Beschwerde beim Bezirksgericht eingereicht (Urk. 7).
3. Aufgrund der klarstellenden Äusserung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2018, sie habe Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz und nicht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben wollen (Urk. 7), ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben, und die Akten sind gestützt auf § 82 Abs. 1 GOG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 GOG an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu überweisen, welche für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die Bezirksgerichte zuständig ist (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts).
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben und die Akten werden an die Verwaltungskommission des Obergerichts überwiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Verwaltungskommission des Obergerichts (unter Beilage der Akten) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'959.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: am