Appeal Against Debt Enforcement Denial Dismissed for Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought annulment of a lower court's decision that denied their request for debt enforcement proceedings and filed an appeal on September 17, 2018, despite the justified decision having been served on September 4, 2018, setting the appeal deadline in the summary procedure at 10 days, which expired on September 14, 2018. The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed too late, holding that the statutory ten-day deadline for an appeal against a justified decision in summary proceedings had passed before the appellant submitted their filing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebVO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Against Debt Enforcement Denial Dismissed for Untimeliness: The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed too late, holding that the statutory ten-day deadline for an appeal against a justified decision in summary proceedings had passed before the appellant submitted their filing.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for imposing costs on the unsuccessful party (the appellant) in the appeal proceedings.
Cited in connection with the decision not to award any party compensation, based on the appellant's failure and the respondent's lack of significant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180159-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 24. Oktober 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. August 2018 (EB180258-M)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 10. August 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon, Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2018, ab (Urk. 15 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 235.– (Urk. 15 S. 3, Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und sprach der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) keine Parteientschädigung zu (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 4). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 5) und wurde hernach auf Begehren der Gesuchstellerin (Urk. 6) begründet (Urk. 11 = Urk. 15).
2. Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 14).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin am 4. September 2018 zugestellt (Urk. 12/1). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der begründeten Fassung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdefrist lief daher am Freitag,
14. September 2018 ab. Die Gesuchstellerin hat ihre Beschwerde indessen erst am Montag, 17. September 2018 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Urk. 14, angehefteter Umschlag und Auszug aus dem Track & Trace der Schweizerischen Post). Die Beschwerde wurde daher verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'000.– in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
5. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14, 16 und 17/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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