Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180155 • OG ZH RT180155 KI-generiert

Tax Penalty Enforcement Appeal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT180155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The lower court granted definitive legal clearance for the primary claim of CHF 180 plus interest, based on a final tax penalty order, while denying the claim for ancillary interest and collection costs. The appealing party challenged this decision, asserting they had orally agreed to withdraw objections and make payment, submitting proof of payment made after the payment order. The appellate court ruled that it could not consider the appeal because the appellant failed to substantively challenge the lower court's reasoning regarding the ancillary costs and because the proof of payment constituted new facts inadmissible in the appeal proceedings according to procedural law, resulting in a non-entry into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tax Penalty Enforcement Appeal Dismissed on Procedural Grounds: The appealing party challenged this decision, asserting they had orally agreed to withdraw objections and make payment, submitting proof of payment made after the payment order. The appellate court ruled that it could not consider the appeal because the appellant failed to substantively challenge the lower court's reasoning regarding the ancillary costs and because the proof of payment constituted new facts inadmissible in the appeal proceedings according to procedural law, resulting in a non-entry into the merits of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuervollstreckung Verfahrensrügen Zinszahlung Verfahrenskosten Zahlungsnachweis Steuervorbescheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the appealing party (Gesuchsgegner) must bear the procedural costs because the appeal was not heard.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Used implicitly as the basis for ruling that the appeal would not be heard (Nichteintreten) because new factual claims were presented.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180155-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 6. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2018 (EB181060-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2018) - gestützt auf die rechtskräftige Bussenverfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 2. August 2017 - definitive Rechtsöffnung für Fr. 180.-- nebst Zins zu 3 % seit 19. Juni 2018. Im Mehrumfang (Zinsen und Betreibungskosten) wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Die Spruchgebühr wurde vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 6 S. 3 f. = Urk. 9 S. 3 f.).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. September 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und die folgenden Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 8 S. 1):

"1. Es sei beiliegende Kopie der Zahlung zu prüfen und Ihr Urteil aufzuheben.

2. Es sei dem Gesuchsteller anzuweisen, die Betreibung löschen zu lassen.

3. Es sei dem Gesuchsteller die Kosten aufzuerlegen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten (OGer ZH RT160117 vom 05.07.2016, E. 2.1; OGer ZH RT160189 vom 09.02.2017, E. 2.1).

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

3. a) Der Gesuchsgegner hat sich vor Vorinstanz nicht vernehmen lassen (Urk. 4). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die eingereichte Bussenverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar und sei vollstreckbar. Betragsmässig sei die Bussenforderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, gingen aus den Akten nicht hervor. Entsprechend sei für die Bussenforderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen sei die Verzugszinsforderung teilweise abzuweisen. Ein Zustellnachweis für die Bussenverfügung liege nicht bei den Akten, weshalb der Verzugszins praxisgemäss erst ab Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls ausgewiesen sei. Schliesslich sei für die Betreibungskosten entsprechend der Praxis des Obergerichts keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 S. 2 f.).

b) Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seiner Beschwerde einzig vor, er habe direkt mit dem Steueramt "den Rückzug des Rechtsvorschlages Mitte Juli und die Zahlung auf Mitte August 2018 telefonisch abgemacht" (Urk. 8), und reicht eine Kopie eines Kontoauszugs des kantonalen Steueramtes betreffend "Direkte Bundessteuer 2015 - Ordnungsbusse" sowie eine Kopie der Einzahlung eines Betrages von Fr. 218.45 per 15. August 2018 zu den Akten (Urk. 11/2). Das Vorbringen ist indessen neu und damit im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie des Kontoauszugs des kantonale Steueramtes samt Postquittung.

c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils inhaltlich nicht auseinander. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher nicht einzutreten.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, 10 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: sf