Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning on Insufficient Substantiation of Claim for Provisional Execution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision which had denied a request for provisional execution (Rechtsöffnung) because the original application lacked sufficient substantiation regarding the claimed debt and the supporting legal title. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning concerning the insufficient justification of the initial claim, instead merely reiterating the substance of the original, rejected request and introducing new facts and evidence, which are impermissible under the procedural rules governing appellate review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning on Insufficient Substantiation of Claim for Provisional Execution: The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning concerning the insufficient justification of the initial claim, instead merely reiterating the substance of the original, rejected request and introducing new facts and evidence, which are impermissible under the procedural rules governing appellate review.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because it did not meet the formal requirements due to the appellant failing to meet the duty to substantiate the appeal.
New allegations and evidence submitted with the appeal were deemed inadmissible because they were not raised in the first instance proceeding.
Costs for the second instance proceedings were imposed on the appellant due to their loss.
No party compensation was awarded because the opposing party incurred no costs subject to compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180150-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 6. November 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2018 (EB181092-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 17. August 2018 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2018, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers ab (Urk. 9 S. 3 f. = Urk. 12 S. 3 f.).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom
28. August 2018 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1):
"1. Es sei dem Gesuchsteller Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2018 für Fr. 9'475.60 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2018, inkl. Fr. 200 Umtriebsentschädigung, Fr. 73.30 Betreibungskosten.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon sei aufzuheben.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, sie habe dem Gesuchsteller aufgrund seines ungenügend begründeten Rechtsöffnungsbegehrens Gelegen-
heit zur Verbesserung gegeben (Urk. 5). Die Eingabe des Gesuchstellers sei indes auch nach ergänzter Stellungnahme vom 8. August 2018 nicht hinreichend begründet und belegt. Zwar werde der "Darlehensvertrag vom 29.08.2014 der C._____ AG mit der D._____ Holding AG und Herrn B._____" als Rechtsöffnungstitel bezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 1). Wie sich die geltend gemachte Hauptforderung über Fr. 9'475.60 zusammensetze, lasse sich jedoch weder der ursprünglichen Gesuchsbegründung (Urk. 1) noch der ergänzten Stellungnahme (Urk. 7) entnehmen. Zudem vermöge der Gesuchsteller weiterhin nicht aufzuzeigen, welche Raten (welcher Monate) betroffen seien und wie er die geltend gemachte Forderung berechnet habe. Weiter lege er nicht dar, aus welchem/n Rechtsöffnungstitel/n er seinen Anspruch ableite. Folglich sei das Gesuch zufolge fehlender Begründung abzuweisen (Urk. 12 S. 3).
3.2. Die beschwerdeweise erhobenen Vorbringen des Gesuchstellers befassen sich nicht mit diesen entscheidtragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils. Vielmehr lässt sie der Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift vollends unkommentiert (Urk. 11). Stattdessen begründet er sein Rechtsöffnungsgesuch, indem er Ausführungen zum Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Gesuchsgegner sowie zu dessen Auflösung macht (Urk. 11 S. 2, Urk. 14/10+11) und die Höhe der betriebenen Forderung unter Hinweis auf die Kontoauszüge vom
30. Juli 2018 (Urk. 8/1) und den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zollikerberg vom 29. Mai 2018 (Urk. 8/3) darzulegen versucht (Urk. 11
S. 3 f.). Damit legt der Gesuchsteller in materieller Hinsicht lediglich seinen Standpunkt dar und nimmt auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids mit keinem Wort Bezug, wodurch er seiner Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht nachkommt. Die tatsächlichen Behauptungen des Gesuchstellers zur Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, zu den Amortisationen des Gesuchsgegners und zur Höhe der betriebenen Forderung (Urk. 11
S. 2 f.), wie auch ein Teil der mit der Beschwerde eingereichten Urkunden (Urk. 14/2 letzte Seite, Urk. 14/5, Urk. 14/8, Urk. 14/10-14) werden vom Gesuchsteller erstmals mit seinem Rechtsmittel vorgebracht resp. eingereicht. Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde,
kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, weshalb davon nicht abgewichen werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die neuen Behauptungen und Belege unzulässig und finden vorliegend keine Berücksichtigung.
3.3. Indem der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde auf die entscheidtragenden
Erwägungen der Vorinstanz zur unzureichenden Begründung seines Rechtsöffnungsgesuchs nicht eingeht, namentlich mit keinem Wort ausführt, inwiefern seine Begründung vor Vorinstanz hinreichend gewesen sei, kommt er auch im Beschwerdeverfahren seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Seine Beschwerde genügt somit bereits den formellen Anforderungen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Darüber hinaus beinhalten die Ausführungen des Gesuchstellers im Wesentlichen unzulässige Noven. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnte der Gesuchsteller daher auch in materieller Hinsicht nicht durchdringen.
4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 9'475.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchsteller hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 13 sowie der Kopien von Urk. 14/2-14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'475.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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