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RT180144 • OG ZH RT180144 KI-generiert

Failure to Pay Court Fees Leads to Dismissal of Appeal Against Provisional Enforcement Order

Geschäftsnummer RT180144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appellant's challenge to a lower court's provisional grant of enforcement for claims totaling CHF 1,100,000 based on two loan agreements, because the appellant failed to deposit the required court fee for the appeal proceedings, even after extensions and a final warning were issued. The court reasoned that, pursuant to procedural law, failure to pay the advance on costs results in the non-admittance of the appeal, leading to the confirmation of the initial decision and the imposition of the appeal costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO; Failure to Pay Court Fees Leads to Dismissal of Appeal Against Provisional Enforcement Order: The court reasoned that, pursuant to procedural law, failure to pay the advance on costs results in the non-admittance of the appeal, leading to the confirmation of the initial decision and the imposition of the appeal costs on the appellant.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Zahlungsbefehl Darlehensvertrag Ausdehnung des Verfahrens Auferlegung von Verfahrenskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not entering the appeal because the required deposit was not paid.

Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO

Cited as the basis for not entering the appeal due to the failure to pay the deposit (e contrario).

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the court costs on the appellant and for determining that no party compensation is awarded.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with the refusal to award party compensation to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180144-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 3. Oktober 2018

in Sachen

A._____ ag, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. August 2018 (EB180131-G)

Erwägungen:

1.a) Mit Urteil vom 9. August 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2018, gestützt auf zwei Darlehensverträge provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500'000.– nebst Zins zu 7 % seit 2. Juli 2015 und Fr. 600'000.– nebst Zins zu

9 % seit 24. Februar 2017 sowie für Fr. 85'283.33, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 ihres Entscheids (Urk. 23 S. 10).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 16. August 2018 Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers verlangt (Urk. 22 S. 2). Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 22 S. 2, prozessualer Antrag Ziff. 1).

2. Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 28). Innert Frist ersuchte die Gesuchsgegnerin um Erstreckung der Frist um zehn Tage (Urk. 29), welchem Gesuch mit Verfügung vom 31. August 2018 stattgegeben wurde (Urk. 29 S. 2). Da der Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht geleistet wurde, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. September 2018 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den ihr mit Verfügung vom 20. August 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 30

S. 2, Dispositiv-Ziffer 1).

3. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 17. September 2018 angesetzten Nachfrist nicht

geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario).

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'100'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: sf