Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180138 • OG ZH RT180138 KI-generiert

Appellant Withdraws Petition for Legal Authorization; Proceedings Discontinued

Geschäftsnummer RT180138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a legal matter concerning a petition for legal authorization, the appellant withdrew the appeal they had previously filed, leading the court to discontinue the proceedings. The reasoning for the court's decision was primarily procedural, confirming that due to the withdrawal, the cost allocation from the lower court ruling became final, and the appellant was ordered to bear the procedural costs of the appeal stage, while the opposing party was not awarded legal compensation given the lack of substantial effort in the appeal process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG; Appellant Withdraws Petition for Legal Authorization; Proceedings Discontinued: The reasoning for the court's decision was primarily procedural, confirming that due to the withdrawal, the cost allocation from the lower court ruling became final, and the appellant was ordered to bear the procedural costs of the appeal stage, while the opposing party was not awarded legal compensation given the lack of substantial effort in the appeal process.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzug des Rechtsbegehrens prozessleitende Verfügungen Leitverfahren Verneinung der Zuständigkeit Klagebewilligung Nichtigkeitsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision within the meaning of this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180138-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 20. September 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Gemeinde Paradiso, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Ufficio esazione e condoni betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juli 2018 (EB180914-L)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 3. September 2018, beim Obergericht eingegangen am

4. September 2018, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) seine mit Eingabe vom 10. August 2018 erhobene Beschwerde zurück (Urk. 18). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. September 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: bz