Appellant Withdraws Petition for Legal Authorization; Proceedings Discontinued
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal matter concerning a petition for legal authorization, the appellant withdrew the appeal they had previously filed, leading the court to discontinue the proceedings. The reasoning for the court's decision was primarily procedural, confirming that due to the withdrawal, the cost allocation from the lower court ruling became final, and the appellant was ordered to bear the procedural costs of the appeal stage, while the opposing party was not awarded legal compensation given the lack of substantial effort in the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG; Appellant Withdraws Petition for Legal Authorization; Proceedings Discontinued: The reasoning for the court's decision was primarily procedural, confirming that due to the withdrawal, the cost allocation from the lower court ruling became final, and the appellant was ordered to bear the procedural costs of the appeal stage, while the opposing party was not awarded legal compensation given the lack of substantial effort in the appeal process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to confirm that the decision is a final decision within the meaning of this article.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180138-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 20. September 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Gemeinde Paradiso, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Ufficio esazione e condoni betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juli 2018 (EB180914-L)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 3. September 2018, beim Obergericht eingegangen am
4. September 2018, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) seine mit Eingabe vom 10. August 2018 erhobene Beschwerde zurück (Urk. 18). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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