Withdrawal of Execution Decree Appeal and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal proceeding concerning a decree of execution ("Rechtsöffnung") was discontinued because the appellant withdrew their appeal that had been filed against a lower court's decision regarding costs and compensation. The court ruled that the withdrawal made the first instance cost allocation final, ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, and denied the opposing party any party compensation due to minimal effort expended in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 66 BGG; Withdrawal of Execution Decree Appeal and Cost Allocation: The court ruled that the withdrawal made the first instance cost allocation final, ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, and denied the opposing party any party compensation due to minimal effort expended in the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article governs the imposition of court costs, which are applied to the respondent in order 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180137-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 20. September 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Gemeinde Melano, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Ufficio esazione e condoni betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juli 2018 (EB180913-L)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 3. September 2018, beim Obergericht eingegangen am
4. September 2018, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) seine mit Eingabe vom 10. August 2018 erhobene Beschwerde zurück (Urk. 18). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'000'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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