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RT180135 • OG ZH RT180135 KI-generiert

Withdrawal of Appeal and Costs Order

Geschäftsnummer RT180135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party withdrew their appeal against a lower court decision regarding a request for legal authorization. The court decided to discontinue the proceedings and upheld the lower court's costs ruling. The withdrawing party was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 BGG, Art. 113 BGG; Withdrawal of Appeal and Costs Order: The court decided to discontinue the proceedings and upheld the lower court's costs ruling. The withdrawing party was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsbegehrens Parteientschädigung Kostenvorschuss Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht verwaltungsrechtlicher Widerruf Vorlage zur Vorabentscheidung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 BGG

Cited in the context of the admissibility and form requirements for an appeal to the Federal Court.

Art. 72 BGG

Cited as a potential basis for an appeal to the Federal Court (appeal in civil matters).

Art. 90 BGG

Cited to establish that this decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Court.

Art. 113 BGG

Cited as a potential basis for an appeal to the Federal Court (subsidiary constitutional appeal).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180135-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 20. September 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Gemeinde Lugano, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Ufficio esazione e condoni betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juli 2018 (EB180915-L)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 3. September 2018, beim Obergericht eingegangen am

4. September 2018, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) seine mit Eingabe vom 10. August 2018 erhobene Beschwerde zurück (Urk. 18). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. September 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: bz