Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180128 • OG ZH RT180128 KI-generiert

Divorce Decree Enforcement and Review of Legal Opening

Geschäftsnummer RT180128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that granted definitive legal opening (Rechtsöffnung) to enforce a debt of CHF 5,060 plus interest, stemming from a final divorce decree for spousal support obligations conditional upon the cohabitation status of the recipient. The court dismissed the appeal, reasoning that in legal opening proceedings, it can only verify whether the execution claim is based on an enforceable title, and it cannot review the substantive correctness of the underlying divorce judgment regarding the amount of support; since the appellant failed to submit documentary evidence proving the resolutive condition for the increased support had not been met, and conceded owing part of the claimed amount, the original decision granting definitive legal opening based on the unchallenged aspects of the enforceable title was affirmed.

Legislator-Regeste

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Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 105 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 322 ZPO; Divorce Decree Enforcement and Review of Legal Opening: The court dismissed the appeal, reasoning that in legal opening proceedings, it can only verify whether the execution claim is based on an enforceable title, and it cannot review the substantive correctness of the underlying divorce judgment regarding the amount of support; since the appellant failed to submit documentary evidence proving the resolutive condition for the increased support had not been met, and conceded owing part of the claimed amount, the original decision granting definitive legal opening based on the unchallenged aspects of the enforceable title was affirmed.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Rechtliche Aspekte Vollstreckungstitel Eröffnung des Verfahrens offenes Verfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning for the procedural decision not to solicit a response from the respondent because the appeal was clearly unfounded.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning for the procedural decision not to solicit a response from the respondent because the appeal was clearly unfounded.

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning to establish the legal basis for the appeal proceedings (Beschwerde).

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform parties about the applicable rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform parties about the applicable rules for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the above BGG articles regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to specify the rules governing the calculation of time limits for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 105 OR

Cited in the reasoning to classify maintenance payments as annuities (Renten).

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning regarding the award of default interest.

Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to discuss grounds that could prevent the granting of definitive legal authorization (Rechtsöffnung).

Art. 319 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to justify the application of the appeal procedure (Beschwerde) against a decision on legal authorization.

Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO

Cited in the reasoning to state that an ordinary appeal (Berufung) is inadmissible against a decision on legal authorization.

Art. 105 ZPO

Cited in the reasoning to classify maintenance payments as annuities (Renten) (Note: This appears to be a typo in the original text, as Art. 105 OR was likely intended, but Art. 105 is listed in the reasoning section, not the dispositive. Since the rule is to include only provisions cited in the dispositive, and no dispositive order cites Art. 105 OR or Art. 105 ZPO, this is excluded).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision (or equivalent regarding costs) is not explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3.

Art. 64 LTF

This provision (or equivalent regarding legal aid) is not explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This provision (or equivalent regarding costs/indemnities) is not explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3.

Art. 68 BGG

This provision (or equivalent regarding costs/indemnities) is not explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3.

Art. 237 ZPO

This provision is not cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180128-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 30. August 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Juni 2018 (EB180804-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 12. Juni 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2018) gestützt auf das vollstreckbare Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2014 (Urk. 4/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'060.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2018 (Urk. 10).

b) Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz teilweise Einsprache gegen das obgenannte Urteil (Urk. 12).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 setzte die erkennende Kammer, nachdem ihr die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Juni 2018 zugestellt hatte, dem Gesuchsgegner Frist an, um schriftlich mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Juni 2018 (EB180804-L/U) erheben wollte oder nicht. Dies unter anderem mit der Androhung, dass seine Eingabe vom 28. Juni 2018 nicht als Beschwerde gegen das genannte Urteil entgegengenommen werde, sofern er sich innerhalb der Frist nicht melden sollte (Urk. 14). Innert der siebentägigen Abholfrist nahm der Gesuchsgegner das Schreiben vom

6. Juli 2018 bei der für ihn zuständigen Poststelle nicht in Empfang, obwohl dieses an die von ihm dem Gericht mitgeteilte Adresse geschickt worden war (Urk. 17). Da der Gesuchsgegner vom Inhalt des Schreibens vom 6. Juli 2018 und somit auch von der genannten Säumnisfolge keine Kenntnis hatte und da der Gesuchsgegner seine Eingabe vom 28. Juni 2018 mit dem Betreff "teilweise Einsprache" versehen hatte, hat die erkennende Kammer in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. Dies zeigte sie mit Schreiben vom 27. Juli 2018 der Gesuchstellerin an. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).

Der Gesuchsgegner reichte bis zum heutigen Tag betreffend die Rechtsöffnung keine weiteren Eingaben ein.

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 10 Dispositivziffer 5) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Berufung ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO gegen Rechtsöffnungsentscheide unzulässig, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung gelangt (Art. 319 lit. a ZPO). Die erkennende Kammer hat daher – wie bereits ausgeführt – vorliegend ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

3. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Urteil aus, sofern die Zahlungspflicht der Unterhaltsbeiträge, wie im vorliegenden Scheidungsurteil, von einer Resolutivbedingung abhänge, könne der Schuldner die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden beweise, dass die Bedingung eingetreten sei. Kein Urkundenbeweis sei erforderlich, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung anerkenne oder wenn er gerichtsnotorisch sei (unter Hinweis auf BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 45 m.w.H. und BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011; Urk. 10 S. 3 E. 2.4). Der Gesuchsgegner lege im vorliegenden Fall keinerlei Urkunden ins Recht, die darauf schliessen liessen, dass die Gesuchstellerin immer noch mit ihrem Partner in einem Konkubinat zusammenleben würde. Weder habe der Gesuchsgegner die Ausführungen der Gesuchstellerin substantiiert bestritten noch die Richtigkeit der von ihr eingereichten Unterlagen angezweifelt. Anhand der von der Gesuchstellerin getätigten Behauptungen sowie der von ihr eingereichten Urkunden erscheine es als glaubhaft, dass das gemeinsame Zusammenleben im Sinne von Dispositivziffer 3.6.b des Scheidungsurteils vom 9. Januar 2014 per Ende Februar 2018 beendigt worden sei (Urk. 10 S. 4 E. 4.2). Die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die Höhe der Unterhaltszahlungen würden nichts am Bestand der Forderung zu ändern vermögen. Diesbezüglich müsste er ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils anstreben. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe die inhaltliche Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils nicht überprüfen (Urk. 10 S. 4 E. 4.3). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG entgegenstehen könnten, habe der Gesuchsgegner damit nicht vorgebracht und

solche gingen auch aus den Akten nicht hervor. Insbesondere sei unbestritten geblieben, dass der Gesuchsgegner für den Monat April 2018 gar keine und für die Monate März sowie Mai 2018 lediglich Fr. 2'060.– Unterhaltsbeiträge geleistet habe (Urk. 10 S. 5 E. 4.4). Betragsmässig seien somit die geltend gemachten Forderungen für März und Mai 2018 im Umfang von je Fr. 1'000.– sowie für April 2018 im Umfang von Fr. 3'060.– ausgewiesen. Da es sich bei Unterhaltsbeiträgen um Renten im Sinne von Art. 105 OR handle (unter Hinweis auf BK-Weber, Art. 105 OR N 17), schulde der Gesuchsgegner auf den Unterhaltsbeiträgen jeweils Verzugszins zu 5 % (unter Hinweis auf Art. 104 Abs. 1 OR) vom Tage der Anhebung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Betreibung an (unter Hinweis auf ZR 110 Nr. 20 S. 52), also vom 2. Mai 2018 (Datum Zahlungsbefehl). Die definitive Rechtsöffnung sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss zu erteilen (Urk. 10 S. 5 E. 4.5).

b) Der Gesuchsgegner führt in seiner Rechtsmitteleingabe zusammengefasst aus, dass er nach wie vor nicht über die Konkubinatsbestätigung verfüge, da ihm die Gesuchstellerin diese noch immer nicht habe zukommen lassen. Die Gesuchstellerin beziehe seit zweieinhalb Jahren Alimente für sich und das Kind, welches sie von ihrem "Partner" habe. Zum "Wohnungsgeld" bzw. den Wohnungskosten von Fr. 1'000.– sei auszuführen, dass der Partner der Gesuchstellerin per Ende Februar "ausgezogen" sei. Für März 2018 hafte ihr Konkubinatspartner für die Wohnungskosten voll mit. Die Gesuchstellerin sei daher bis Ende März durch ihren Partner vollständig finanziert gewesen, weshalb sie die für diesen Monat geforderten Fr. 1'000.– nicht beanspruchen könne. Er weise deshalb diese Forderung der Gesuchstellerin über Fr. 1'000.– innert der zehntägigen Frist erneut zurück. Die Fr. 1'000.– für den April könne sie gerne in Anspruch nehmen. Er müsse in dieser Angelegenheit jedoch darauf bestehen, dass er als "zahlender Elternteil" vor ungerechtfertigtem "Überzahlen" geschützt werde (Urk. 12).

c) Der Gesuchsgegner anerkennt somit, dass er der Gesuchstellerin für den Monat April 2018 noch Fr. 1'000.– zu zahlen hat. Der erstinstanzliche Richter erteilte der Gesuchstellerin im angefochtenen Urteil für den Monat April 2018 die definitive Rechtsöffnung hingegen im Umfang von Fr. 3'060.– (Urk. 10 S. 5

E. 4.5). Zum Differenzbetrag von Fr. 2'060.– äussert sich der Gesuchsgegner in seiner Rechtsmittelschrift nicht explizit. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er im Rechtsöffnungsverfahren nicht gegen diese Fr. 2'060.– opponiert, so bezahlte er unbestrittenermassen für die Monate Januar, Februar, März und Mai 2018 der Gesuchstellerin je Fr. 2'060.– (Urk. 4/4, Urk. 4/9, Urk. 4/12; siehe auch Urk. 7

S. 2). Ebenfalls nichts Konkretes führt der Gesuchsgegner zu den den Monat Mai 2018 betreffenden Fr. 1'000.– aus, für welche im angefochtenen Urteil Rechtsöffnung erteilt wurde. Da er sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bereit erklärte, die Fr. 1'000.– des vorangehenden Monats April 2018 zu zahlen, ist davon auszugehen, dass er sich auch nicht gegen die Bezahlung der Fr. 1'000.– für den Monat Mai 2018 stellt.

Zusammengefasst beantragt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren sinngemäss, es sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und der Gesuchstellerin lediglich im Umfang von Fr. 4'060.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

d) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Rechtsmitteleingabe nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So unterlässt er es, explizit die vorinstanzliche Feststellung zu rügen, dass das gemeinsame Zusammenleben der Gesuchstellerin mit ihrem Partner Ende Februar 2018 beendigt worden sei. Gemäss Dispositivziffer 3.6 lit. b des Scheidungsurteils vom 9. Januar 2014 erhöhen sich die durch den Gesuchsgegner monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge daher ab März 2018 wieder um Fr. 1'000.– (Urk. 4/3 S. 4 f.).

Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher das vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Scheidungsurteil vom 9. Januar 2014 (Urk. 4/3) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Scheidungsurteils zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78

E. 3.1 m.w.H.). Ob die Höhe der Unterhaltsbeiträge gegenwärtig noch gerechtfertigt ist, darf der Rechtsöffnungsrichter somit nicht überprüfen. Diesbezüglich müsste der Gesuchsgegner ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils anstreben (vgl. dazu Urk. 10 S. 4 E. 4.3).

e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am