Untimely Appeal Dismissed Without Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's ruling because the appeal was filed late; the appellant had ten days from receiving the decision on June 14th to file, meaning the deadline was June 25th, but the filing was only posted on June 30th, thus making it untimely under procedural rules, and furthermore, since the original decision did not obligate the appellant to do anything, there was no demonstrable disadvantage to appeal, leading the court to refrain from imposing costs or awarding compensation for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO; Untimely Appeal Dismissed Without Costs: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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KI-generiertThe decision is classified as an interim decision in the sense of this provision.
This procedural rule was cited in the reasoning leading to the finding that the appeal deadline had expired, which directly resulted in the non-admission of the appeal in the dispositive.
This procedural rule was cited in the reasoning explaining why the late submission of the appeal (deposited at the post office after the deadline) was not admissible, leading to the non-admission of the appeal.
This rule, in conjunction with Art. 251 lit. a ZPO, determines the ten-day appeal period, which was the basis for finding the appeal inadmissible.
This rule was cited in conjunction with Art. 321 Abs. 2 ZPO to establish the relevant appeal deadline.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 5. Juli 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Juni 2018 (EB180275-I)
Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 15. Juni 2018 (am 30. Juni 2018 zur Post gegeben, hierorts am 2. Juli 2018 eingegangen; Urk. 1), mit welcher sie gegen die Verfügung vom 5. Juni 2018 (EB180275-I/Z01/sc/sz) Beschwerde erhob, nach Einsicht in die angefochtene Verfügung (Urk. 2), welche die Gesuchsgegnerin am 14. Juni 2018 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 5/4
S. 1),
da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 4), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 25. Juni 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO),
da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),
da die am 30. Juni 2018 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
da die Gesuchsgegnerin sodann durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet wurde und ihr deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden ist, weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin auch mangels Beschwer nicht einzutreten wäre, da es sich rechtfertigt, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten,
da sodann mangels wesentlicher Umtriebe dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 4/1-3, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 67'314.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am