Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180110 • OG ZH RT180110 KI-generiert

Unemployment Fund v. Debtor (Debt Validity & Due Process)

Geschäftsnummer RT180110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployment fund sought and was granted definitive legal opening for a debt of CHF 315.95 plus costs. The debtor appealed, claiming he had legitimate objections to the fund's prior rulings, was denied due process, and suffered financial damages. The appellate court dismissed the appeal because new facts and evidence were presented outside the statutory deadlines for appeals, and the legal opening procedure does not allow for re-examination of the underlying debt's validity.

Legislator-Regeste

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Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO; Unemployment Fund v. Debtor (Debt Validity & Due Process): The debtor appealed, claiming he had legitimate objections to the fund's prior rulings, was denied due process, and suffered financial damages. The appellate court dismissed the appeal because new facts and evidence were presented outside the statutory deadlines for appeals, and the legal opening procedure does not allow for re-examination of the underlying debt's validity.

Schlagwörter

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Arbeitslosenkasse gesetzliche Grundlage Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung Arbeitslosigkeit Gültigkeit der Schuldanerkennung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Used to exclude new factual assertions and evidence presented for the first time in the appeal proceedings.

Art. 319 ff. ZPO

Basis for the appeal proceedings and the court's jurisdiction over the appeal.

Art. 322 ZPO

Used to omit obtaining a response from the opposing party and a statement from the lower court due to the obviously unfounded nature of the appeal.

Art. 324 ZPO

Used to omit obtaining a response from the opposing party and a statement from the lower court due to the obviously unfounded nature of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Basis for determining the amount of the court fee for the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

Indicates that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform about the possibility and admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform about the possibility and admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180110-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 17. August 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2018 (EB180645-L)

Erwägungen:

1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 24. April 2018 das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom

23. März 2018) für Fr. 315.95 sowie für Fr. 55.30 Kosten des Zahlungsbefehls Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 26. April 2018 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 4 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner nahm diese Verfügung am 22. Mai 2018 persönlich in Empfang (Urk. 6). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein.

Mit Urteil vom 18. Juni 2018 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 23. März 2018) für Fr. 315.95 (Urk. 7).

b) Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (recte: 2018) erhob der Gesuchsgegner Einspruch gegen das Urteil vom 18. Juni 2018. Er führte unter Hinweis auf die Urkunden 12/1-3 aus, er habe mehrfach gegen die Verfügungen der Gesuchstellerin berechtigterweise Einsprache erhoben. Es sei aber nie wirklich darauf Rücksicht genommen worden. Es sei ohne rechtliches Gehör entschieden worden, obwohl die Fakten klar aufzeigten, dass er im Recht gewesen sei. Es sei aber einfach ohne seine Einwände zu beachten entschieden worden. Dadurch seien ihm widerrechtlich Einstelltage "angehängt" worden, was nicht in Ordnung gewesen sei und ihm einen Schaden von mehreren tausend Franken verursacht habe. Dieser sei ihm nicht vergütet worden. Da er nicht gewusst habe, wie er auf das Urteil der Gesuchstellerin Einspruch hätte erheben können, habe er darauf verzichtet. Es sei eine Frechheit, dass die Gesuchstellerin sich jetzt noch mit einer bisher unbe-

kannten Dreistigkeit erlaube, ihn wegen läppischen Fr. 300.– betreiben zu wollen, obwohl sie ihm aufgrund ihrer illegalen Machenschaften das Zwanzigfache schulde. Er hoffe, dass das Obergericht diese Ungerechtigkeit erkenne. Er würde gerne auch die Gesuchstellerin für die entgangenen mehreren Fr. 1'000.– betreiben. Er habe aber keine Ahnung, wo und wie er das in die Wege leiten könne (Urk. 9).

c) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 3 des angefochtenen Urteils (Urk. 10) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Berufung ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO gegen Rechtsöffnungsentscheide unzulässig, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung gelangt (Art. 319 lit. a ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher vorliegend ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in seiner Eingabe vom 28. Juni 2017 (recte: 2018) enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Urkunden 12/1-3.

b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III

78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hätten die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern sie vorliegend berücksichtigt worden wären.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 9 und der Doppel der Urk. 12/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 315.95.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am