Enforceable Judgment Upheld in Debt Collection Clearance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court affirmed a lower court's decision to grant definitive legal clearance, allowing a creditor to continue debt collection proceedings based on a prior enforceable judgment. The debtor appealed, claiming illness and lack of understanding of the original proceedings and inability to pay due to receiving social assistance. The court reasoned that a legal clearance proceeding only verifies the existence of a debt based on a written document, not the debtor's financial capacity or the merits of the original case. Since a valid, enforceable judgment for the debt already existed, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Enforceable Judgment Upheld in Debt Collection Clearance Case: The debtor appealed, claiming illness and lack of understanding of the original proceedings and inability to pay due to receiving social assistance. The court reasoned that a legal clearance proceeding only verifies the existence of a debt based on a written document, not the debtor's financial capacity or the merits of the original case. Since a valid, enforceable judgment for the debt already existed, the appeal was dismissed.
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KI-generiertApplied to deny legal costs to the parties in the appeal proceedings.
Applied to deny legal costs to the parties in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180108-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 2. Juli 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ ag, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. Juni 2018 (EB180134-M)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 7. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der Gesuchstellerin (B._____ ag) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2018) – gestützt auf ein Urteil des Friedensrichteramts C._____ vom 3. Januar 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 240.--; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin (A._____) geregelt (Urk. 15 = Urk. 18).
b) Hiergegen hat A._____ am 25. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 17):
"Deswegen Bitte ich Sie höflich die Rechtsöffnungsbegehren zu aufheben die Gerichtskosten sind mehr als die Betreibungskosten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die B._____ ag das rechtskräftige Urteil des Friedensrichteramts C._____ vom 3. Januar 2018 eingereicht habe. Mit diesem Urteil sei A._____ verpflichtet worden, der B._____ ag (von dieser bezogene) Gerichtskosten von Fr. 140.-- zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen. Dieses Urteil sei rechtskräftig und berechtige damit zur definitiven Rechtsöffnung. Da A._____ in diesem Verfahren unterliege, habe sie die Prozesskosten dieses Verfahrens zu bezahlen (Urk. 18 S. 2 f.).
b) A._____ macht in ihrer Beschwerde geltend, wegen ihrer Krankheit habe sie nicht verstanden, worum es gegangen sei. Sie habe sicher nicht mehr Kosten verursachen wollen. Da sie Sozialhilfe erhalte, sei es ihr nicht möglich, irgendwie etwas zu bezahlen (Urk. 17).
c) Das Verfahren beim Bezirksgericht Dietikon war ein Rechtsöffnungsverfahren. In diesem Verfahren wird nicht über eine Forderung entschieden, son-
dern es wird nur geprüft, ob die betriebene Forderung durch ein Schriftstück ausgewiesen ist. Vorliegend hat bereits das Friedensrichteramt C._____ in seinem
Urteil vom 3. Januar 2018 entschieden, dass A._____ der B._____ ag insgesamt Fr. 240.-- bezahlen muss, nämlich Fr. 140.-- für Gerichtskosten (welche das Friedensrichteramt von der B._____ ag bezogen hatte) und Fr. 100.-- als Parteientschädigung (Urk. 2/2). Die B._____ ag hat dieses Urteil beim Bezirksgericht eingereicht. Dieses Urteil ist rechtskräftig und kann damit vollstreckt werden, d.h. die Betreibung der B._____ ag gegen A._____ kann damit fortgesetzt werden. Ob A._____ über genügend Geld verfügt, um die Forderung von Fr. 240.-- und die Kosten des Verfahrens beim Bezirksgericht Dietikon (Fr. 110.-- Gerichtskosten und Fr. 50.-- Parteientschädigung) zu bezahlen, kann ebenfalls nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Dies wird dann vom Betreibungsamt im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
d) Nach dem Gesagten hat das Bezirksgericht Dietikon die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Beschwerde von A._____ muss demgemäss abgewiesen werden.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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