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RT180105 • OG ZH RT180105 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Unemployment Benefits Case

Geschäftsnummer RT180105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a lower court's decision granting a claim for recovery of unemployment benefits. The court dismissed the appeal because the individual failed to respond within the deadline and any arguments raised in a subsequent, untimely filing could not be considered as new facts in an appeal. Furthermore, the court found that the recovery order itself, which served as the basis for the claim, was a valid legal title and could not be re-examined on its merits in a debt enforcement proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Unemployment Benefits Case: The court dismissed the appeal because the individual failed to respond within the deadline and any arguments raised in a subsequent, untimely filing could not be considered as new facts in an appeal. Furthermore, the court found that the recovery order itself, which served as the basis for the claim, was a valid legal title and could not be re-examined on its merits in a debt enforcement proceeding.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung verspätete Einreichung verspätete Kündigung neues rechtliches Vorbringen Einziehung von Forderungen Beschwerdelegitimation Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Allows for the assertion of incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts in the appeal.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Excludes new factual claims and new evidence in the appeal proceedings.

Art. 322 ZPO

Allows the court to refrain from obtaining a response from the opposing party.

Art. 324 ZPO

Allows the court to refrain from obtaining a response from the lower court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Mandates that the appeal costs are to be borne by the losing party.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fee for the appeal.

Art. 90 BGG

Defines the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180105-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 17. August 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Februar 2018 (EB170393-D)

Erwägungen:

1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom

20. September 2017) für Fr. 7'366.30 sowie für Fr. 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 22. November 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin schriftlich Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis das Verfahren ohne diese Stellungnahme weitergeführt und gestützt auf die vorliegenden Akten ein Endentscheid gefällt werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sein werde (Urk. 6 S. 2 f. Dispositivziffern 2.1 und 2.3). Dem Gesuchsgegner wurde in der Folge diese Verfügung zweimal zugestellt, wobei er beide Zustellungen bei der für ihn zuständigen Poststelle nicht abgeholt hat (Urk. 7/1-2). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein.

Mit unbegründetem Urteil vom 9. Februar 2018 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen Akten und erteilte der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 20. September 2017) für Fr. 7'366.30 (Urk. 8).

Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 verlangte der Gesuchsgegner die Begründung des Urteils (Urk. 10), welche von ihm am 1. Juni 2018 persönlich in Empfang genommen wurde (Urk. 12/2).

b) Mit am 6. Juni 2018 zur Post gegebener Eingabe (hierorts am 7. Juni 2018 eingegangen) führte der Gesuchsgegner aus, B._____ habe von der Arbeitslosenkasse Fr. 7'366.30 bezogen. Er habe mit ihr bis zum 22. Juni 2015 zusammengewohnt. Er habe für die Kinder immer Geld erhalten und alles gekauft, was die Kinder gebraucht hätten. Von der Arbeitslosenkasse habe er bis am

17. August 2015 Geld erhalten. Er habe somit zwischen dem 22. Juni 2015 und dem 17. August 2015 kein Geld gegeben. Er zahle das Geld nicht, da B._____ dies zurückzahlen müsse. Wie sie das getan habe, wisse er nicht, aber es stimme etwas nicht. Er entschuldige sich dafür, dass er nicht verständlicher auf deutsch schreiben könne (Urk. 13). In seinem Schreiben erwähnte der Gesuchsgegner weder eine Verfahrensnummer noch legte er diesem einen Entscheid bei.

Die urteilende Kammer ging in der Folge davon aus, dass sich das Schreiben des Gesuchsgegners auf sein beim Bezirksgericht Dielsdorf hängiges Scheidungsverfahren FE180070-D beziehe. Sie schickte daher die Eingabe mit Schreiben vom 8. Juni 2018 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Dielsdorf, da aus der Eingabe des Gesuchsgegners nicht zu entnehmen sei, dass er ein Rechtsmittel habe ergreifen wollen. Dieses Schreiben wurde in Kopie auch an den Gesuchsgegner gesandt (Urk. 15).

Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 retournierte das Bezirksgericht Dielsdorf die genannte Eingabe des Gesuchsgegners an die urteilende Kammer zur weiteren Prüfung, da sich diese vermutungsweise nicht auf das Scheidungsverfahren, sondern auf das Rechtsöffnungsverfahren gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (EB170393-D) bezogen habe, in welchem ein anfechtbarer Entscheid ergangen sei. Auch dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner in Kopie zugestellt (Urk. 16).

In der Folge eröffnete die urteilende Kammer das vorliegende Beschwerdeverfahren, was sie mit Schreiben vom 13. Juni 2018 der Gesuchstellerin anzeigte. Eine Kopie dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).

Der Gesuchsgegner reichte bis zum heutigen Tag betreffend die Rechtsöffnung keine weiteren Eingaben ein.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter

anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in seiner am 6. Juni 2018 zur Post gegebenen Eingabe enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals fristgerecht im Beschwerdeverfahren vor. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können diese Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen des Gesuchsgegners (Urk. 10) waren erst nach Ablauf der dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. November 2017 gesetzten Frist zur Stellungnahme – sowie nach Urteilsfällung – erfolgt, weshalb der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren als säumig zu gelten hatte und die Vorinstanz seine Einwendungen nicht mehr berücksichtigen durfte. Sie behandelte die Eingabe vom 28. Februar 2018 in ihrer begründeten Ausfertigung des Urteils vom 9. Februar 2018 denn auch lediglich der Vollständigkeit halber (Urk. 14 S. 5 E. 2.3).

b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige und vollstreckbare (Urk. 3/2-3) Rückforderungsverfügung vom

31. August 2015 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hätten die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern sie vorliegend berücksichtigt worden wären.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'366.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am