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RT180104 • OG ZH RT180104 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer RT180104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision granting definitive legal remedy for a debt of CHF 28,848.40 plus interest because the appellant failed to pay the required court cost advance despite being denied free legal aid and being granted an extension for payment. The court reasoned that the appeal could not be considered due to the appellant's failure to comply with the statutory requirement to pay the cost advance, as stipulated by procedural law, leading to the immediate non-entry upon the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The court reasoned that the appeal could not be considered due to the appellant's failure to comply with the statutory requirement to pay the cost advance, as stipulated by procedural law, leading to the immediate non-entry upon the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Schuldtilgung unentgeltliche Rechtspflege Auferlegung von Verfahrenskosten Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Beschwerdelegitimation Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was dismissed because the required cost deposit was not paid, as cited in the reasoning section (Point 2) referencing this provision.

Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO

Cited in conjunction with Art. 101 Abs. 3 ZPO to justify the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to determine and impose the court costs on the appellant based on the outcome of the appeal.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in connection with Art. 61 GebV SchKG to establish the amount of the second instance fee.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in connection with Art. 48 GebV SchKG to establish the amount of the second instance fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent because they incurred no compensable costs in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180104-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr.

H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 24. September 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG & Co. KGaA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. März 2018 (EB170413-I)

Erwägungen:

1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 18), hernach begründetem Urteil vom

14. März 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster, Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2017, definitive Rechtsöffnung für Fr. 28'848.40 nebst 5% Zins seit 2. April 2015 sowie Kosten und Entschädigung (Urk. 22 S. 7 = Urk. 28 S. 7).

1.2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 teilte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) der beschliessenden Kammer mit, sie beabsichtige, gegen das Urteil der Vorinstanz vom 14. März 2018 ein Rechtsmittel einzureichen, verfüge jedoch nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel, weshalb sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stelle (Urk. 25 und Urk. 27). Gleichzeitig reichte sie einen Entwurf der Rechtsmittelbegründung ein (Urk. 26). Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend mit geeigneten Belegen darzulegen (Urk. 31). Diese Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt (Urk. 32), gilt jedoch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Beschluss vom 18. Juli 2018 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge verletzter Mitwirkungspflicht abgewiesen und ihr wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss weder innert Frist noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist bezahlt werde (Urk. 33 S. 5; Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch Urk. 31). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. August 2018 - wiederum unter Androhung der Säumnisfolgen - eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (Urk. 34).

2. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss weder innert der mit Beschluss vom 18. Juli 2018 angesetzten Frist noch innerhalb der mit Verfügung vom 22. August 2018 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die

Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario).

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 28'848.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 25, Urk. 26, Urk. 27, Urk. 29 und Urk. 30/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'848.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. September 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: sf