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RT180101 • OG ZH RT180101 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Cost Deposit Payment

Geschäftsnummer RT180101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court decided not to proceed with the appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit within the set deadline, which the court deemed expired despite the appellant's failure to collect the notification from the post office. The court reasoned that under procedural law, service of registered mail is considered effected on the seventh day after an unsuccessful delivery attempt if the recipient could have expected service, meaning the deadline for the cost deposit, set in a prior decision, began to run from that constructive service date, and the subsequent non-payment led to the dismissal of the appeal with associated procedural costs imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG; Appeal Dismissed for Untimely Cost Deposit Payment: The court reasoned that under procedural law, service of registered mail is considered effected on the seventh day after an unsuccessful delivery attempt if the recipient could have expected service, meaning the deadline for the cost deposit, set in a prior decision, began to run from that constructive service date, and the subsequent non-payment led to the dismissal of the appeal with associated procedural costs imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Eröffnung des Entscheids Verfahrenskosten verspäteter Kostenvorschuss geschuldete Stempelabgabe Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court fee on the unsuccessful appellant because the appeal was not admitted.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited as the basis for imposing the court fee (Spruchgebühr) on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180101-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 14. August 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Mai 2018 (EB170408-D)

Nach Einsicht in die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 13) und den Beschluss vom 5. Juli 2018 (Urk. 16),

unter Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 5. Juli 2018 dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nicht zugestellt werden konnte, da dieser den Beschluss nicht innert der siebentägigen Abholfrist bei der für ihn zuständigen Poststelle abgeholt hat, obwohl ihm die Gerichtsurkunde am

9. Juli 2018 von der Schweizerischen Post mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet worden war (Urk. 17),

da gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste,

da der Gesuchsgegner die Beschwerde mit Eingabe vom 1. Juni 2018 erhob (Urk. 11) und mit Eingabe vom 29. Juni 2018 unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider stellte (Urk. 14), auf welches mit Beschluss vom 5. Juli 2018 nicht eingetreten wurde (Urk. 16 S. 3 Dispositivziffer 1),

da der Gesuchsgegner somit mit einer Zustellung des Obergerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechnen musste, weshalb der Beschluss gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 16. Juli 2018 zugestellt gilt, da somit die mit Beschluss vom 5. Juli 2018 dem Gesuchsgegner angesetzte fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 150.– (Urk. 16

S. 3 f. Dispositivziffer 2) unter Berücksichtigung der Betreibungsferien am 6. August 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG),

da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,

weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dem Gesuchsgegner die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 100.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: bz