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RT180098 • OG ZH RT180098 KI-generiert

Municipality v. Defendant: Appeal Dismissed for Unsigned Filing Despite Argument for Correction

Geschäftsnummer RT180098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed a lower court's decision that granted definitive legal opening (Rechtsöffnung) to a municipality based on a criminal penalty order for relatively small monetary claims, but the appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to sign the appeal document. The court reasoned that while a missing signature can generally be corrected, in this instance, given the appellant's prior litigation history involving the court and the appellant's explicit argument within the appeal regarding the cure of a missing signature, the omission was deemed not to be an oversight, thus precluding the court from accepting the appeal for consideration and leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Municipality v. Defendant: Appeal Dismissed for Unsigned Filing Despite Argument for Correction: The court reasoned that while a missing signature can generally be corrected, in this instance, given the appellant's prior litigation history involving the court and the appellant's explicit argument within the appeal regarding the cure of a missing signature, the omission was deemed not to be an oversight, thus precluding the court from accepting the appeal for consideration and leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Forderungseingabe fehlende Unterschrift formungültige Eingabe strafrechtliche Sanktion Legitimation der Gemeinde Revision eines Entscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

This provision is mentioned in the reasoning to support the decision not to grant a deadline extension for the missing signature, which led to the non-admission of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied in the dispositive to assign the court costs of the appeal proceedings to the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in the dispositive to rule that no party compensation shall be awarded for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 7. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. Februar 2018 (EB180011-F)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 7. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2017) – gestützt auf einen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 25. Juli 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.-- nebst 5 % Zins seit 13. September 2017, Fr. 40.-- Busse, Fr. 20.-- Mahngebühr und Fr. 72.60 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (auf Begehren des Beklagten nachträglich begründet; Urk. 12 = Urk. 15).

b) Hiergegen hat der Beklagte am 28. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 13/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 14):

"Aus all' diesen Gründen verletzte das Gericht der Schuldnerin das rechtliche Gehör, erteilte die Rechtsöffnung zu Unrecht und nahm eine gesetzwidrige Liquidation der Prozesskosten vor, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Heilung der Mängel zurückzuweisen ist. Dieser Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eventualantrag: Die ZPO sei wie folgt zu ändern: § 1: Das Gericht hat immer recht. § 2: Sollte sich das Gericht irren, so gilt § 1."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

b) Der Beklagte hat seine Beschwerde nicht unterzeichnet. Eine fehlende Unterschrift kann grundsätzlich innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist nachgeholt werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die fehlende Unterschrift auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wurde (BGE 142 I 10, E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist dem Beklagten bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2016 betrifft eine Beschwerde von ihm und seiner Ehefrau. Aufgrund dieser Kenntnisse und insbesondere mit Blick darauf, dass der Beklagte

sich in der Beschwerde ausdrücklich über die Heilbarkeit einer fehlenden Unterschrift aufhält (vgl. Urk. 14), kann auch im vorliegenden Fall die fehlende Unterschrift kein Versehen sein. Daher ist ihm keine Nachfrist für die Behebung des Mangels anzusetzen, sondern es ist sogleich davon auszugehen, dass eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde nicht erfüllt ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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