Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180097 • OG ZH RT180097 KI-generiert

Appellant's Appeal on Court Costs Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer RT180097
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal regarding the enforcement of a court cost order. The appellant filed their appeal ten days after the deadline, which was deemed inadmissible. The court clarified that the debt at issue was not a fine but legally enforceable court costs from a prior proceeding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appellant's Appeal on Court Costs Dismissed for Untimeliness: The appellant filed their appeal ten days after the deadline, which was deemed inadmissible. The court clarified that the debt at issue was not a fine but legally enforceable court costs from a prior proceeding.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungskosten Ertrag verspäteter Kostenvorschuss Angemessenheit der Verfahrensdauer nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing court costs on the respondent due to their loss in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for not awarding party compensation to the respondent due to their loss.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited for waiving further procedural steps as the appeal was obviously inadmissible.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with Art. 251 lit. a ZPO to establish the appeal deadline.

Art. 142 ZPO

Cited to determine the expiry date of the appeal period.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited to define how the appeal deadline is observed (e.g., by post).

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for determining the second instance court fee based on the dispute value.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG for determining the second instance court fee.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180097-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 11. Juni 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2018 (EB180316-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 4. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 16. November 2017) – gestützt auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2017 für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 29. Mai 2018 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 26. April 2018 zugestellt (Urk. 8b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 10 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 7. Mai 2018, ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde am 29. Mai 2018 zur Post gegeben und ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Briefumschlag bei Urk. 9). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

b) Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die vorliegend betriebene Forderung nicht eine Busse und/oder Kosten des diesbezüglichen Strafverfahrens betrifft, sondern die ihm vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Mai 2017 rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten

von Fr. 500.-- aus dem von ihm veranlassten Beschwerdeverfahren betreffend erkennungsdienstliche Erfassung (Urk. 4/2).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf