Appellant's Appeal on Court Costs Dismissed for Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding the enforcement of a court cost order. The appellant filed their appeal ten days after the deadline, which was deemed inadmissible. The court clarified that the debt at issue was not a fine but legally enforceable court costs from a prior proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appellant's Appeal on Court Costs Dismissed for Untimeliness: The appellant filed their appeal ten days after the deadline, which was deemed inadmissible. The court clarified that the debt at issue was not a fine but legally enforceable court costs from a prior proceeding.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for imposing court costs on the respondent due to their loss in the appeal proceedings.
Cited for not awarding party compensation to the respondent due to their loss.
Cited for waiving further procedural steps as the appeal was obviously inadmissible.
Cited in conjunction with Art. 251 lit. a ZPO to establish the appeal deadline.
Cited to determine the expiry date of the appeal period.
Cited to define how the appeal deadline is observed (e.g., by post).
Cited for determining the second instance court fee based on the dispute value.
Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG for determining the second instance court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180097-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 11. Juni 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2018 (EB180316-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 4. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 16. November 2017) – gestützt auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2017 für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 7 = Urk. 10).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 29. Mai 2018 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 26. April 2018 zugestellt (Urk. 8b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 10 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 7. Mai 2018, ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde am 29. Mai 2018 zur Post gegeben und ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Briefumschlag bei Urk. 9). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die vorliegend betriebene Forderung nicht eine Busse und/oder Kosten des diesbezüglichen Strafverfahrens betrifft, sondern die ihm vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Mai 2017 rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten
von Fr. 500.-- aus dem von ihm veranlassten Beschwerdeverfahren betreffend erkennungsdienstliche Erfassung (Urk. 4/2).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf