Enforcement of Criminal Penalty Debt Claim Upheld Despite Procedural Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court granted definitive enforcement of a debt claim based on a criminal penalty order. The debtor's husband, claiming to represent her, appealed, arguing the court violated due process and wrongly granted enforcement. The court dismissed the appeal because the husband failed to provide proof of his power of attorney, and given prior knowledge of this issue by the debtor and her husband, the omission was not considered an oversight but a failure to meet a prerequisite for the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 108 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Enforcement of Criminal Penalty Debt Claim Upheld Despite Procedural Appeal: The debtor's husband, claiming to represent her, appealed, arguing the court violated due process and wrongly granted enforcement. The court dismissed the appeal because the husband failed to provide proof of his power of attorney, and given prior knowledge of this issue by the debtor and her husband, the omission was not considered an oversight but a failure to meet a prerequisite for the appeal.
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KI-generiertUsed to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant's husband.
Used to determine the second-instance court fee.
Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the second-instance court fee.
Used to state that no party compensation is to be awarded for the appeal proceedings.
Used to state that no party compensation is to be awarded for the appeal proceedings.
Used to justify skipping further procedural steps due to the obviously inadmissible nature of the appeal.
Cited in the context of potentially allowing a subsequent submission of a power of attorney, but ultimately not applied because the lack of submission was not an oversight.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180096-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 7. Juni 2018
in Sachen
A._____, med. vet., Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Mai 2018 (EB180081-F)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 8. Mai 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2018) – gestützt auf einen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 14. August 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.-- nebst 5 % Zins seit 11. Dezember 2017, Fr. 40.-- Busse, Fr. 20.-- Mahngebühr und Fr. 33.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 7 = Urk. 10).
b) Hiergegen hat der Ehemann der Beklagten – behaupteterweise als Vertreter derselben – am 28. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 8/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 9):
"Aus all' diesen Gründen verletzte das Gericht der Schuldnerin das rechtliche Gehör, erteilte die Rechtsöffnung zu Unrecht und nahm eine gesetzwidrige Liquidation der Prozesskosten vor, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Heilung der Mängel zurückzuweisen ist. Dieser Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eventualantrag: Die ZPO sei wie folgt zu ändern: § 1: Das Gericht hat immer recht. § 2: Sollte sich das Gericht irren, so gilt § 1."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
b) Der Ehemann der Beklagten hat für seine Vertretungsbefugnis keine Vollmacht eingereicht. Eine fehlende Vollmachtsurkunde kann grundsätzlich innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist nachgereicht werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die Nichteinreichung der Vollmacht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wurde (BGE 142 I 10,
E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist der Beklagten und deren Ehemann bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2016 betrifft eine Beschwerde von ihnen. Aufgrund die-
ser Kenntnisse und insbesondere mit Blick darauf, dass der Ehemann der Beklagten sich in der Beschwerde ausdrücklich über die Heilbarkeit einer fehlenden Vollmacht aufhält (vgl. Urk. 9), kann auch im vorliegenden Fall die Nichteinreichung der Vollmacht kein Versehen sein. Daher ist dem Ehemann der Beklagten
– wie auch ihr selbst – keine Nachfrist für die Behebung des Mangels anzusetzen, sondern es ist sogleich davon auszugehen, dass eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde nicht erfüllt ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Ehemann der Beklagten aufzuerlegen.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Ehemann der Beklagten, B._____, auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an B._____, ... [Adresse], und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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