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RT180095 • OG ZH RT180095 KI-generiert

Appealability of Interlocutory Order Setting Execution Deadline

Geschäftsnummer RT180095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's procedural order that merely set a deadline for responding to a request for authorization of execution proceedings, finding that such an interlocutory order is only appealable if it threatens a non-easily rectifiable disadvantage, which the appellant failed to assert or demonstrate. Consequently, the court did not address the merits of the underlying debt dispute, declared the appeal inadmissible, and assigned the court fees to the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appealability of Interlocutory Order Setting Execution Deadline: Consequently, the court did not address the merits of the underlying debt dispute, declared the appeal inadmissible, and assigned the court fees to the appealing party.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden gesetzliche Verfahrensfrist Vollzug von Freiheitsstrafen Verfahrensrügen Nichtanhandnahmeverfügung Überprüfung der Strafzumessung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

This provision defines the condition under which an appeal against an interlocutory decision is admissible, which is the reason for non-admission of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision is cited to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent/appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision is cited in the dispositive regarding the non-award of party compensation for the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision establishes the basis for setting the administrative fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180095-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 8. Juni 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. März 2018 (EB180089-G)

Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2018, mit welcher der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt wurde (Urk. 2),

sowie nach Einsicht in die am 29. Mai 2018 fristgerecht (Vi-Urk. 7) dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin, mit welcher sie im Wesentlichen Einwendungen gegen die betriebene Forderung erhebt (Urk. 1), da die angefochtene Verfügung eine prozessleitende Verfügung ist (es wurde einzig eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, dagegen über das Rechtsöffnungsgesuch noch in keiner Weise entschieden) und gegen eine solche Verfügung die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO), wobei ein solcher Nachteil in der Beschwerde zu behaupten und nachzuweisen ist, soweit er nicht offensichtlich ist, da die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde einen solchen Nachteil nicht behauptet und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, weshalb gegen die angefochtene Verfügung die Beschwerde nicht zulässig ist und demgemäss auf sie nicht eingetreten werden kann, da für das Beschwerdeverfahren die Entscheidgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'306.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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