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RT180089 • OG ZH RT180089 KI-generiert

Appellant Withdraws Appeal, Costs Denied

Geschäftsnummer RT180089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the case as withdrawn after the respondent withdrew their appeal. The court decided not to impose costs due to the circumstances and denied any party compensation to the opposing party, finding no significant efforts were made.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 44 ff. BGG; Appellant Withdraws Appeal, Costs Denied: The court decided not to impose costs due to the circumstances and denied any party compensation to the opposing party, finding no significant efforts were made.

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsbegehrens Kostenvorschuss Parteientschädigung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Umzugskosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited to inform parties about the possibility of appealing to the Federal Court against this decision, which is deemed an interlocutory decision.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform parties about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited to inform parties about the general requirements for appeals to the Federal Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to inform parties about the rules regarding the running of time limits for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180089-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 30. Mai 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Mai 2018 (EB180162-G)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 25. Mai 2018, beim Obergericht eingegangen am 28. Mai 2018, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Es rechtfertigt sich, umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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