Dismissal of Appeal Challenging 2015 Tax Collection Authorization Due to Lack of Substantiation and Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging a lower court's definitive grant of judicial authorization for the collection of state and municipal taxes for the year 2015, because the appellant failed to provide any specific arguments or grounds demonstrating how the lower court's decision constituted an incorrect application of law or a manifestly erroneous finding of fact as required by procedural law. Furthermore, the court denied the appellant's request to extend the statutory ten-day appeal deadline, which is legally non-extendable, resulting in the dismissal of the appeal for non-admissibility due to lack of proper substantiation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Dismissal of Appeal Challenging 2015 Tax Collection Authorization Due to Lack of Substantiation and Untimely Filing: Furthermore, the court denied the appellant's request to extend the statutory ten-day appeal deadline, which is legally non-extendable, resulting in the dismissal of the appeal for non-admissibility due to lack of proper substantiation.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to order the court costs of the appeal proceedings against the appellant due to losing the case (Order 4).
Used to determine that no party compensation is awarded because the opposing parties did not incur significant expense (Order 5).
Used to set the second instance decision fee (Order 3).
Used to reject the request for an extension of the appeal deadline.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 22. Mai 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Küsnacht, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt Küsnacht
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. März 2018 (EB180020-D)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 12. März 2018 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 9. November 2017) – für Staatsund Gemeindesteuern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'652.25 nebst 4.5 % Zins seit 8. November 2017, Zinsen bis zum 7. November 2017 und Zinsen in der Höhe von Fr. 37.05; im Mehrbetrag wurde das Zinsbegehren abgewiesen und die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 14).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 3. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 11/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1):
"1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2018, Geschäfts-Nr. EB180020-D sei aufzuheben.
2. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2018, Geschäfts-Nr. EB180020-D sei aufschiebende Wirkung zu geben.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zugunsten der Gesuchsgegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO). Was nicht beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Fehlt eine Begründung, d.h. werden keine Beanstandungen erhoben, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift unter der Überschrift "Begründung" einzig geltend, infolge Auslandaufenthalt ihres Rechtsberaters bitte sie darum, eine substanzielle Begründung in den nächsten Tagen nachreichen zu können (Urk. 13 S. 2).
Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstreckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ist demgemäss abzuweisen.
c) Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; sie ist gänzlich unbegründet geblieben. Nach dem Gesagten (oben Erwägung 2.a) kann daher auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten werden.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'652.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Gesuchstellern erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'652.25.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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