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RT180079 • OG ZH RT180079 KI-generiert

Tax Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer RT180079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's definitive granting of enforcement (Rechtsöffnung) for tax debts amounting to over 15,000 CHF plus interest, arguing that the lower court erred in proceeding without him due to his absence from the scheduled hearing. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that although the appellant claimed his absence on the hearing date was due to a last-minute flight cancellation from Vienna, he failed to provide the necessary substantiating evidence as required, rendering his excuse insufficient, and furthermore, he did not explain why a representative could not attend in his stead, upholding the lower court's decision to rule based on the existing file and confirming the validity of the tax assessment as the enforcement title.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Tax Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Substantiation: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that although the appellant claimed his absence on the hearing date was due to a last-minute flight cancellation from Vienna, he failed to provide the necessary substantiating evidence as required, rendering his excuse insufficient, and furthermore, he did not explain why a representative could not attend in his stead, upholding the lower court's decision to rule based on the existing file and confirming the validity of the tax assessment as the enforcement title.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Betreibungsforderung Steuerschuld Rechtsbeständigkeit der Steuerveranlagung Anfechtung der Löschung Steuervorbescheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (Beklagter) to bear the court costs of the appeal proceedings due to losing the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as a basis for denying a party compensation for the appeal proceedings due to the respondent not incurring relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180079-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 17. Mai 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde Maur, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Verwalter Steueramt der Gemeinde Maur, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. April 2018 (EB170201-H)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 10. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. September 2017) – für Staatsund Gemeindesteuern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'432.80 nebst 4.5 % Zins seit

14. September 2017, für Zinsen von Fr. 149.20 und für die aufgelaufenen Zinsen bis 13. September 2017 von Fr. 299.-- sowie für die Betreibungskosten und die Kosten gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 23).

b) Hiergegen hat der Beklagte am 30. April 2018 fristgerecht (Urk. 18/1) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 22):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfahren sei fortzusetzen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht, die Parteien seien am 15. Dezember 2017 zur Verhandlung auf den 1. Februar 2018 vorgeladen worden. Am 29. Januar 2018 habe der Beklagte unter Beilage eines Arztzeugnisses mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung vom 2. Februar 2018 teilnehmen könne, und zufolge Auslandabwesenheit um eine Verschiebung der Verhandlung auf nicht vor April 2018 ersucht. Dem Beklagten sei daraufhin Frist zur Belegung der Abwesenheit angesetzt worden. Da der Beklagte keine Belege eingereicht habe, sei am 14. Februar 2018 neu auf den

22. März 2018 vorgeladen worden. An diesem 22. März 2018 habe der Beklagte per Telefax mitgeteilt, sein Rückflug aus Wien am Vorabend sei wegen Streiks annulliert worden und eine Umbuchung sei nicht möglich gewesen, und er habe in Aussicht gestellt, Belege nachzureichen. Obwohl sich der Beklagte der Pflicht zur Einreichung von Belegen bewusst gewesen sei und dies auch in Aussicht gestellt habe, seien keinerlei Belege eingegangen. Damit gelte der Beklagte aufgrund ungenügender Entschuldigung als säumig und es sei aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 23 S. 2 f.).

In der Sache erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschätzungsentscheid vom 15. Februar 2017 und die zugehörige Schlussrechnung vom 9. März 2017 betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2015. Diese seien rechtskräftig und vollstreckbar und würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Forderung und Zinsen seien durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden (Urk. 23 S. 3 ff.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er habe an der Verhandlung vom 22. März 2018 nicht teilnehmen können, weil am Vortag sein Rückflug von Wien infolge Streiks kurzfristig annulliert worden sei. Es habe an diesem Tag keine weiteren Flüge nach Zürich gegeben und der nächstmögliche Flug sei dann am Verhandlungstag selber am späteren Nachmittag gewesen. Er habe am Morgen des 22. März 2018 die Vorinstanz telefonisch avisiert und danach, wie ihm aufgetragen worden sei, den Vorfall per Telefax an die Vorinstanz mitgeteilt. Er habe dann ein Schreiben inklusive Annullationsbestätigung an die Vorinstanz gesandt und sei so seinen Verpflichtungen nachgekommen (Urk. 22).

d) Der Beklagte macht zwar geltend, er habe der Vorinstanz ein "Schreiben inklusive Annullation" der Fluggesellschaft gesandt (Urk. 22), er legt jedoch nicht dar, wann er dieses Schreiben versandt haben will, und in den Akten findet sich kein solches Schreiben (das in den Akten befindliche Schreiben vom 23. April 2018 erfolgte erst nach Erhalt des angefochtenen Urteils; Urk. 19), keine Annullationsbestätigung und auch keine anderen Belege. Das Einzige, was für die Darstellung des Beklagten spricht, ist der Umstand, dass der Telefax vom 22. März 2018, 11:27 Uhr, anscheinend vom Flughafen Wien aus gesandt wurde (vgl. Urk. 15). Auch wenn dies ein Indiz dafür bildet, dass der Beklagte an diesem Datum am Flughafen Wien war, belegt dies selbstredend nicht, dass eine rechtzeitige

Rückkehr effektiv nicht möglich gewesen wäre. Damit ist die Entschuldbarkeit der Abwesenheit des Beklagten von der Verhandlung am 22. März 2018 unbelegt geblieben. Der vorinstanzliche Schluss, dass der Beklagte aufgrund nicht genügender Entschuldigung als säumig gelte und daher aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 23 S. 3 Erwägung I.4), ist somit korrekt.

Darüberhinaus hatte der Beklagte schon in seiner Telefax-Mitteilung an die Vorinstanz vom 22. März 2018 mitgeteilt, dass er "ebenfalls meinen Anwalt darüber informiert" habe (Urk. 15 S. 2), und auch in seinem Schreiben vom 23. April 2018 wie schliesslich auch in seiner Beschwerde teilt er mit, dass eine Kopie an seinen Anwalt gehe (Urk. 19 und 22). Der Beklagte legt jedoch mit keinem Wort dar, dass bzw. wieso an der Verhandlung vom 22. März 2018 nicht ein – offenbar instruierter – Vertreter hätte teilnehmen können.

Gegen die Rechtsöffnung als solche werden in der Beschwerde keine Einwendungen bzw. Beanstandungen erhoben, womit es dabei bleibt.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 15'432.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'432.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz