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RT180077 • OG ZH RT180077 KI-generiert

Inadmissible Appeal Due to Late Filing

Geschäftsnummer RT180077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court declined to hear a defendant's appeal against a decision that granted definitive legal relief for a debt. The defendant admitted that their appeal was filed with the postal service one day after the appeal deadline had expired. Consequently, the court ruled that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Inadmissible Appeal Due to Late Filing: The defendant admitted that their appeal was filed with the postal service one day after the appeal deadline had expired. Consequently, the court ruled that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe nachträglicher Rechtsvorschlag Restschuldbefreiung Konkursbegehren Beschwerdelegitimation Versäumung der gesetzlichen Frist Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the defendant to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Basis for not awarding any party compensation for the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the second-instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 7. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Horgen betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Februar 2018 (EB170365-F)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 29. September 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'165.--, Fr. 81.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 23 = Urk. 26).

b) Hiergegen erhob der Beklagte mit vom 29. April 2018 datierter Eingabe Beschwerde (Urk. 25).

c) Da die Beschwerdefrist am 30. April 2018 abgelaufen war, der Briefumschlag der Beschwerde keinen Poststempel trug und die Beschwerde erst am

3. Mai 2018 beim Obergericht einging (Urk. 25 und zugehöriger Briefumschlag), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 8. Mai 2018 Frist zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe seiner Beschwerde angesetzt (Urk. 30).

d) Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 räumte der Beklagte ein, dass die Beschwerde erst am 1. Mai 2018, mithin nach Fristablauf, der Post übergeben worden sei (Urk. 31). Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.

2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'165.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 25 und 31, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'165.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am