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RT180074 • OG ZH RT180074 KI-generiert

Appeal Against Leave to Prosecute Tax Collection Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer RT180074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court was asked to rule on an appeal against a lower court's decision that granted definitive leave to prosecute for the collection of State and municipal taxes totaling CHF 6,547.10 plus interest, based on a final tax assessment notice, while the appellant sought damages exceeding two million francs annually related to long-standing, unrelated grievances against various state entities and private parties, including alleged theft and production losses. The appellate court dismissed the appeal for failure to meet formal requirements because the appellant's submission did not adequately address the lower court's reasoning regarding the final tax title and instead introduced unsubstantiated, broad damage claims that are outside the scope of a leave to prosecute procedure, thus making it unclear what specifically was being challenged in the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs.1 ZPO; Appeal Against Leave to Prosecute Tax Collection Dismissed for Procedural Defects: The appellate court dismissed the appeal for failure to meet formal requirements because the appellant's submission did not adequately address the lower court's reasoning regarding the final tax title and instead introduced unsubstantiated, broad damage claims that are outside the scope of a leave to prosecute procedure, thus making it unclear what specifically was being challenged in the original decision.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Steuerveranlagungsverfahren Verfahrensmangel Wegfall des schutzwürdigen Interesses Steuerbezug konnexe Verfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs.1 ZPO

Applied to determine that the appealing party is deemed unsuccessful due to non-admittance of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny the opposing parties' claim for party compensation due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (point 3a) regarding the formal requirements for an appeal, which ultimately led to non-admission.

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning (point 3c) regarding the possibility of requesting a response, which was omitted because the appeal was not admitted.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning (point 3c) regarding the possibility of requesting a statement from the lower court, which was omitted because the appeal was not admitted.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Applied to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180074-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 5. Juli 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. März 2018 (EB180355-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 13. März 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 19. September 2017, für Staatsund Gemeindesteuern 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'547.10 nebst Zins zu 4.5 % seit 19. September 2017 sowie Fr. 58.90 Verzugszins (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. April 2018, eingegangen am 25. April 2018, innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2 sinngemäss):

Ich verlange Schadenersatz wie folgt:

1. Fr. 50'000.– für gestohlenes Automobil von der Zürcher Polizei, seit 21.1.1996,

2. Fr. 16'000.– für diverse gestohlene Wertsachen von der Zürcher Justiz, seit 17.7.2001,

3. Fr. 250'000.– für CNC-Maschine und Software von C._____, seit 1.1.2003,

4. Fr. 2'000'000.–/Jahr für Produktionsausfall von Fahrrädern vom Kanton Zürich, seit 1.1.2003,

5. Fr. 494'000.– für Mietzins für 4.5-Zimmerwohnung vom Kanton Thurgau, seit 13.11.1996,

6. Fr. 20'000.– für diverse gestohlene Sachen vom Kanton Thurgau, seit 13.11.1996,

7. Fr. 2'000'000.–/Jahr für Produktionsausfall von Fahrrädern vom Kanton Thurgau, seit 13.11.1996,

8. Fr. 1'000'000.– für widerrechtlich enteignete 4.5-Zimmerwohnung vom Kanton Thurgau, seit 13.11.1996,

9. € 2'000'000.– und Fr. 2'000'000.– und 15 kg Gold für gekaufte und nicht bezahlte Finanzsoftware von D._____ und seine Helfer, die vom Staat beauftragt waren, seit 1.1.2003,

10. Fr. 500'000.– für diverse gestohlene Maschinenwerkzeuge und Material von E._____, seit 3.9.2015,

11. Fr. 10'000'000.– für gestohlene Fahrradprototypen (drei Stück) von E._____, seit 3.9.2015,

12. Fr. 300'000.–/Monat für Produktionsausfall von Fahrrädern vom Kanton Luzern, seit 3.9.2015;

der Zins von 15 % und Zinseszins pro Jahr wird am Gerichtsverhandlungstag genau verrechnet.

2. Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung vom 6. Juni 2017 in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für

Staatsund Gemeindesteuern 2017 vom 28. April 2017 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Soweit der Gesuchsgegner mit seinem Einwand, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe ihm seinen Besitz und sein Vermögen während 25 Jahren gestohlen und seine Ehefrau habe die Hälfte seines Guthabens aus beruflicher Vorsorge erhalten, habe erklären wollen, die geforderten Beträge nicht bezahlen zu können, bilde dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Diese Frage werde erst im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung durch das zuständige Betreibungsamt zu prüfen sein. Einwendungen, welche der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht (Urk. 10 S. 2).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Aus den Anträgen hat eindeutig hervorzugehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen, macht der Gesuchsgegner doch im Beschwerdeverfahren lediglich geltend, die von den Gesuchstellern verlangte Zahlung von Fr. 6'547.10 sei willkürlich, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe sich bei ihm hoch verschuldet und wolle seit Jahren, dass er Rechnungen zahle, was sie ohne Gerichtsurteil nicht könne (Urk. 9 S. 1). Seine Vorbringen setzen sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht ansatzweise auseinander. Der Gesuchsgegner begnügt sich, seine Sicht der Dinge darzustellen und verkennt dabei, dass die materielle Richtigkeit der Forderung nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüft wird. Auch seine beantragten Schadenersatzansprüche nehmen keinen Bezug auf die im angefochtenen Urteil erteilte definitive Rechtsöffnung. Entsprechend bleibt unklar, was er im

Einzelnen anfechten will und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Darüber hinaus bleibt für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kein Raum.

c) Zufolge fehlender konkreter Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil vom 13. März 2018 sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34 und Art. 321 N 14). Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO).

4. a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs.1 ZPO), weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'547.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: bz