Appeal Dismissed for Introduction of New Factual Allegations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision that granted definitive judicial clearance for a debt, primarily because the appeal was substantively flawed and non-admissible. The court reasoned that the appellant introduced entirely new factual allegations and arguments in the appeal proceedings which are strictly prohibited under the appellate procedural rules, as an appeal is limited to a review of the lower court's legal decisions and cannot introduce new evidence or claims that could have been raised initially. Furthermore, the court noted the appeal submission was in English, the non-official language of the jurisdiction, but waived the requirement for translation as the document was brief and understandable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 ZPO, Art. 48 KV, Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Introduction of New Factual Allegations: The court reasoned that the appellant introduced entirely new factual allegations and arguments in the appeal proceedings which are strictly prohibited under the appellate procedural rules, as an appeal is limited to a review of the lower court's legal decisions and cannot introduce new evidence or claims that could have been raised initially. Furthermore, the court noted the appeal submission was in English, the non-official language of the jurisdiction, but waived the requirement for translation as the document was brief and understandable.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court relied on the prohibition of new facts and evidence in appeal proceedings to rule on the inadmissibility of the appeal.
Cited as the basis for ordering the losing party (Beschwerdegegnerin) to pay the court costs.
Cited in the final section to establish that this decision is a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 27. April 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Tessin, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Ufficio esazione e condoni, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Februar 2018 (EB180108-L)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. Februar 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 17. August 2017, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'875.– nebst Zins zu 2,5 % seit 1. Januar 2018 und für Fr. 42.95. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ab (Urk. 10
S. 3f., Dispositiv-Ziffer 1).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 12. März 2018, zur Post gegeben am 13. März 2018, innert Frist (vgl. Urk. 8a) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben (Urk. 9).
3. a) Die Beschwerdeschrift vom 12. März 2018 ist in englischer Sprache abgefasst (Urk. 9). Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (Art. 48 KV). Eingaben an die zürcherischen Gerichte sind somit ausschliesslich in Deutsch abzufassen (Art. 129 ZPO in Verbindung mit Art. 48 KV).
b) Nicht in einer Amtssprache abgefasste Eingaben sind gemäss Art. 132 ZPO innert einer vom Gericht festzusetzenden Nachfrist zu übersetzen. Wird die Übersetzung nicht eingereicht, so gilt die Eingabe gestützt auf die genannte Bestimmung als nicht erfolgt. Vorliegend kann indessen von der Ansetzung einer Nachfrist abgesehen werden, da das Gericht der englischen Sprache ausreichend mächtig ist, um die kurze Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin zu verstehen.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin sogleich als unzulässig erweist, kann von der Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers abgesehen werden (Art.
322 Abs. 1 ZPO).
5. Vor Vorinstanz äusserte sich die Gesuchsgegnerin nicht ausdrücklich zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers, sondern reichte lediglich per Mail einige Unterlagen ein (Urk. 6/1-2), welche der Erstrichter als sinngemässe
Einrede der Stundung entgegen nahm. Er erwog, dass sich die Ratenzahlungsabrede nicht auf die vorliegend in Betreibung gesetzten Staatssteuern, sondern auf die Gemeindesteuern beziehe. Im Übrigen seien Eingaben per Fax (gemeint wohl per Mail) nicht gültig, wenn nicht auch eine entsprechende Posteingabe erfolge (Urk. 10 S. 2, E. 2.3.).
6. a) Im Beschwerdeverfahren macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe bereits eine Teileinigung mit dem Gesuchsteller gefunden. Dass sie überhaupt im Kanton Tessin besteuert worden sei, sei auf ein Missverständnis mit dem Buchhalter zurückzuführen. Ausserdem habe sie ihren Sitz nach Zürich verlegt und dort Steuern bezahlt (Urk. 9). Alle diese Ausführungen bringt die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals vor.
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8).
c) Aufgrund des absoluten Novenverbots sind die Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Da sich die Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, genügt ihre Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist.
7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'875.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen
zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'875.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: cm