Provisional Debt Collection Authorization Upheld Despite Debtor's Lack of New Assets Defense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld a lower court's decision to grant provisional debt collection authorization based on a loss certificate from a prior bankruptcy, rejecting the debtor's appeal which primarily argued that they lacked new assets since the bankruptcy and sought an amicable settlement. The court reasoned that the debtor had failed to explicitly raise the defense of lacking new assets in the required manner during the objection phase of the debt collection proceedings, thereby forfeiting that defense under relevant statute; furthermore, the court confirmed that the debtor's financial status and requests for settlement were irrelevant to the provisional authorization stage, which is limited to verifying the existence of a recognized claim or defenses against the acknowledgment of debt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 265 Abs. 1 SchKG, Art. 265a SchKG; Provisional Debt Collection Authorization Upheld Despite Debtor's Lack of New Assets Defense: The court reasoned that the debtor had failed to explicitly raise the defense of lacking new assets in the required manner during the objection phase of the debt collection proceedings, thereby forfeiting that defense under relevant statute; furthermore, the court confirmed that the debtor's financial status and requests for settlement were irrelevant to the provisional authorization stage, which is limited to verifying the existence of a recognized claim or defenses against the acknowledgment of debt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to impose the court fees on the losing party (Gesuchsgegnerin).
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.
Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.
Cited to explain why no party compensation is awarded to the winning party (Gesuchstellerin).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Urteil vom 11. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. März 2018 (EB180016-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 1. März 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 20. November 2017) provisorische Rechtsöffnung für eine ungedeckt gebliebene Forderung gemäss Konkursverlustschein vom 16. März 2011 von Fr. 6'270.30 (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4).
1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 12. März 2017 innert Frist (Urk. 9b, Urk. 10) Beschwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 10):
Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. März 2018 aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 abzuweisen sowie eine gütliche Regelung der Sache zu erzielen.
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet resp. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem Konkursverlustschein vom 16. März 2011 des Konkursamtes Fluntern-Zürich über Fr. 6'270.30, woraus die vollumfängliche Anerkennung der Forderung durch die Gesuchsgegnerin hervorgehe, liege eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Diese berechtigte zur provisorischen
Rechtsöffnung. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin betreffend ihre Schuldensituation seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beachten. Überdies sei die Einrede des fehlenden neuen Vermögens verwirkt (Urk. 11 S. 2 f.).
3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, sie habe im Zahlungsbefehl vom 20. November 2017 unter dem Titel "Rechtsvorschlag" die Rubrik "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" angekreuzt anstatt der Rubrik "Rechtsvorschlag: Kein neues Vermögen seit Konkurs (Art. 265a SchKG)". Ihr Schuldenberater habe ihr geraten, dies beim Betreibungsamt zu berichtigen, doch da sei es schon zu spät gewesen. Sie habe seit der Konkurseröffnung am
18. November 2010 kein neues Vermögen erwirtschaftet. Sie bestreite die Schuld nicht, wünsche aber eine gütliche Einigung ohne Lohnpfändung. Da sich die Gesuchstellerin nicht darauf eingelassen habe, erhebe die Gesuchsgegnerin nun Beschwerde (Urk. 10 S. 1 ff.).
3.3. Wie aus dem Zahlungsbefehl vom 20. November 2017 hervorgeht, hat die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag gegen die Forderung ohne Begründung erhoben (Urk. 2 S. 2).
Wer die Einrede fehlenden neuen Vermögens erheben will, hat dies ausdrücklich mit Rechtsvorschlag zu erklären. In einem späteren Verfahrensstadium, namentlich im Rechtsöffnungsverfahren, kann die Einrede nicht mehr erhoben werden. Sie ist verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG; BSK SchKG II- Huber, Art. 265a N 2 f.). Darauf hat die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen (Urk. 11 S. 3). Auch im Beschwerdeverfahren ist folglich die wiederholte Einrede der Gesuchsgegnerin betreffend das fehlende neue Vermögen verspätet und das angefochtene Urteil insofern zu bestätigen.
3.4. Die von der Gesuchsgegnerin beschwerdeweise erneut eingebrachten Vorbringen zu ihrer Einkommensund Ausgabensituation sind im Rechtsöffnungsverfahren irrelevant. Hier wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und allenfalls entkräftende Einwendungen gegen die Schuldanerkennung glaubhaft gemacht werden. Nicht entscheidend ist, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im
Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 11 S. 2 f. E. 2.3). Auch was die beantragte gütliche Regelung der Sache anbelangt, dringt die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht durch. Die erkennende Kammer ist Beschwerdeinstanz und hat das angefochtene Urteil auf gerügte unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu überprüfen (Art. 320 ZPO). Für das Erzielen einer gütlichen Einigung in der Sache hat sich die Gesuchsgegnerin (erneut) an die Gesuchstellerin zu wenden. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet resp. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 6'270.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und Kopien von Urk. 12 und Urk. 13/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'270.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G .Ramer Jenny
versandt am: bz