Untimely Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court decided not to entertain an appeal because it was filed after the statutory deadline, confirming that the appellant received the contested judgment on January 11th, which established a ten-day appeal period expiring on January 22nd, but the appeal document was only posted on February 12th, rendering it untimely under the relevant procedural codes, thus leading to the dismissal of the appeal with costs assessed against the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Untimely Appeal Dismissal: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertThe court imposed the costs of the appeal procedure on the appellant.
Used to determine the amount of the appeal fee.
Used to rule that the respondent is not awarded compensation for the appeal procedure due to negligible effort.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 3. Mai 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Dezember 2017 (EB171568-L)
Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 9. Februar 2018 (am 12. Februar 2018 zur Post gegeben, hierorts am 13. Februar 2018 eingegangen; Urk. 10), unter weiterem Hinweis darauf, dass die beschliessende Kammer der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 19. Februar 2018 eine Frist einräumte, um sich schriftlich dazu zu äussern, ob sie mit ihrem Schreiben vom 9. Februar 2018 eine Beschwerde habe erheben wollen (Urk. 12), da sich die Gesuchsgegnerin diesbezüglich in der Folge nicht äusserte, obwohl sie am 27. Februar 2018 das Schreiben der Kammer vom 19. Februar 2018 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 12 S. 4), weshalb ihr Schreiben vom
9. Februar 2018 androhungsgemäss (Urk. 12 S. 2) als Beschwerde entgegenzunehmen ist,
unter Hinweis darauf, dass die Gesuchsgegnerin das angefochtene Urteil vom 28. Dezember 2017 am 11. Januar 2018 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 8, Urk. 9b),
da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 22. Januar 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO),
da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),
da die erst am 12. Februar 2018 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzusetzen ist und die Kosten
des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind,
da dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 50.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 404.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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