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RT180048 • OG ZH RT180048 KI-generiert

Settlement Agreement Enforcement in Subtenancy Dispute Upheld on Appeal

Geschäftsnummer RT180048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court correctly granted definitive summary execution to the applicant based on a settlement agreement resolving a subtenancy dispute, which established a debt of CHF 1,667 for rent. The appellate court dismissed the opponent's appeal because the opponent's defense, asserting several counterclaims for cleaning, keys, cellar rent, and damages, constituted new claims that were inadmissible on appeal as they were not raised during the initial proceedings despite an opportunity to do so, and the appeal otherwise failed to specify any errors in the lower court's application of law or factual findings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Settlement Agreement Enforcement in Subtenancy Dispute Upheld on Appeal: The appellate court dismissed the opponent's appeal because the opponent's defense, asserting several counterclaims for cleaning, keys, cellar rent, and damages, constituted new claims that were inadmissible on appeal as they were not raised during the initial proceedings despite an opportunity to do so, and the appeal otherwise failed to specify any errors in the lower court's application of law or factual findings.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Vollstreckungsverfahren Widerklage Anfangsmietzins Mietvertrag niedrige Miete Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the court costs of the appeal proceedings to be charged to the respondent (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation in the appeal proceedings due to the respondent's failure and the applicant's lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Februar 2018 (EB180081-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 13. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 7. November 2017) – gestützt auf einen vor der Schlichtungsbehörde Zürich geschlossenen Vergleich vom 3. Januar 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'667.-- nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 2017; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 1. März 2018 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den zwischen den Parteien bei der Schlichtungsbehörde Zürich geschlossenen Vergleich vom 3. Januar 2017, in welchem sich der Gesuchsgegner als Untermieter verpflichtet habe, dem Gesuchsteller als Untervermieter für eine Wohnung einen Mietzins von Fr. 1'667.-- für die Monate Februar bis und mit April 2017 zu entrichten. Der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für den noch offenen Mietzins für den Monat April von Fr. 1'667.-- nebst Zins. Der eingereichte Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und stelle demzufolge einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch den Titel ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe keine Stellungnahme eingereicht und damit nichts geltend gemacht, was der Rechtsöffnung entgegenstehen könnte; solche Gründe würden auch aus den Akten nicht hervorgehen (Urk. 12 S. 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, der Gesuchsteller seinerseits schulde ihm noch verschiedene Beträge, nämlich Fr. 1'050.-- für die Reinigung, Fr. 1'200.-- für Schlüssel, Fr. 1'200.-- für

14 Monate Kellermiete à Fr. 80.-- pro Monat, Fr. 1'600.-- als Schadenersatz für

2 Monate ohne Untermieter, mithin total Fr. 5'050.--, und dazu einen noch nicht berechneten Betrag für eine Rückforderung (Urk. 11).

d) Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Fristansetzung (Urk. 5 f.) keine Stellungnahme eingereicht; sämtliche Vorbringen und Gegenforderungen in seiner Beschwerde sind daher neu. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Gegenforderungen des Gesuchsgegners können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen, womit es bei diesen bleibt.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'667.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'667.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf