Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted provisional legal opening for a debt of CHF 2,368.40 plus interest because the appealing party filed their appeal after the ten-day statutory deadline, as the appeal was submitted to the post office on February 28th, while the deadline expired on Monday, February 26th, making the appeal inadmissible. The court also set the appeal fee, allocated the court costs to the appellant due to their loss, and denied compensation for party expenses to either side.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Case: The court also set the appeal fee, allocated the court costs to the appellant due to their loss, and denied compensation for party expenses to either side.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to order the costs of the appeal proceedings against the respondent due to the outcome.
Cited in relation to the decision not to award compensation for the appeal proceedings.
Used to determine the amount of the second instance decision fee.
Cited to establish the applicable appeal deadline which was missed.
Cited as the basis for the court's inability to rule on the appeal because it was not filed within the deadline.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 19. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Februar 2018 (EB171708-L)
Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 7. Februar 2018, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'368.40 nebst 8 % Zins seit 3. Juli 2017 erteilt wurde (Urk. 19 S. 6 f.), sowie nach Einsicht in die hiergegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 28. Februar 2018 (Urk. 18),
da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 16. Februar 2018 zugestellt wurde (Urk. 17a), womit die Frist von 10 Tagen zur Erhebung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 26. Februar 2018 ablief, da somit die am 28. Februar 2018 zur Post gegebene (Briefumschlag bei Urk. 18) und am 1. März 2018 beim Obergericht eingegangene Beschwerde nicht innert Frist erhoben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 250.-- festzusetzen ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe; Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'368.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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