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RT180045 • OG ZH RT180045 KI-generiert

Appealability of Order for Deposit of Court Costs in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT180045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court decision that ordered the opposing parties to deposit court costs for debt enforcement proceedings, arguing the underlying definitive tax assessment was unlawful due to a violation of their right to be heard. The appellate court declined to hear the appeal because the contested decision did not impose any obligation or detriment upon the appellant, concluding that the appellant lacked the requisite legally protected interest to challenge a decision that only ordered the opposing parties to advance the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appealability of Order for Deposit of Court Costs in Debt Enforcement Proceedings: The appellate court declined to hear the appeal because the contested decision did not impose any obligation or detriment upon the appellant, concluding that the appellant lacked the requisite legally protected interest to challenge a decision that only ordered the opposing parties to advance the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Vollstreckungsverfahren Recht zur Hinterlegung Steuerveranlagungsverfahren Kostenvorschusspflicht Steuerschuld Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 ZPO

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning leading to the final order regarding the non-attribution of party compensation.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning leading to the final order regarding the non-attribution of party compensation.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Rümlang, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt Rümlang

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Februar 2018 (EB180056-D)

Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) vom

14. Februar 2018, mit welcher im Rechtsöffnungsverfahren der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017) den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde (Urk. 2),

sowie nach Einsicht in die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2018, mit welcher er beantragt, dass die Rechtsöffnung nicht gutzuheissen sei, weil die definitive Steuerrechnung infolge Verletzung seines rechtlichen Gehörs rechtswidrig sei (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da jedoch in der angefochtenen Verfügung der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet wurde (einzig die Gesuchsteller wurden zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet),

weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass (wenn die Gesuchsteller den Gerichtskostenvorschuss geleistet haben) die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Gelegenheit geben wird, seine Einwendungen gegen die Rechtsöffnung vorzutragen, da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ist,

da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 462.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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