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RT180043 • OG ZH RT180043 KI-generiert

Late Appeal Dismissed for Non-Receipt by Deadline

Geschäftsnummer RT180043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because it was filed late. The appellant sent their appeal via post from Bosnia and Herzegovina on February 17, 2018, but it did not arrive at the Swiss Post until February 23, 2018, and at the court on February 26, 2018, which was after the deadline of February 20, 2018. The court found that an appeal is only considered timely if it is received by the appellate court, or handed over to Swiss Post or a diplomatic/consular representation for delivery to the appellate court by the deadline. Consequently, the appeal was not admitted, and costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Late Appeal Dismissed for Non-Receipt by Deadline: The appellant sent their appeal via post from Bosnia and Herzegovina on February 17, 2018, but it did not arrive at the Swiss Post until February 23, 2018, and at the court on February 26, 2018, which was after the deadline of February 20, 2018. The court found that an appeal is only considered timely if it is received by the appellate court, or handed over to Swiss Post or a diplomatic/consular representation for delivery to the appellate court by the deadline. Consequently, the appeal was not admitted, and costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden Ablauf der gesetzlichen Frist verspätetes Asylgesuch nachträglicher Rechtsvorschlag Rückzug des Rechtsbegehrens unverschuldete Säumnis Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 142 ZPO

The provision determining the deadline for filing an appeal was applied.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

The provision defining when an appeal is considered filed on time was applied.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was used to determine who bears the court costs of the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to determine that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 8. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Februar 2018 (EB170612-L)

Nach Einsicht in den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2018, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt wurde für Fr. 54'000.-- (Urk. 24 = Urk. 27; im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 15. Januar (recte: Februar) 2018 (Urk. 26), da der angefochtene Entscheid dem Gesuchsgegner an dessen Zustelladresse (Sohn) am 10. Februar 2018 zugestellt wurde (Urk. 25a), womit die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 20. Februar 2018 ablief (Art. 142 ZPO), da die Frist eingehalten ist, wenn die Beschwerde bis Fristablauf entweder beim Obergericht eingereicht wird oder zu Handen des Obergerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die vorliegende Beschwerde zwar am 17. Februar 2018 der Post in C._____ (Bosnien und Herzegowina) übergeben wurde, jedoch erst am 23. Februar 2018 bei der Schweizerischen Post und am 26. Februar 2018 beim Obergericht eingetroffen ist (Briefumschlag bei Urk. 26), weshalb die Beschwerde nicht innert Frist erhoben wurde und demgemäss auf diese nicht eingetreten werden kann,

da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf