Appeal Dismissed for Lack of Standing Regarding Fee Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court order which required the opposing party in a summary debt enforcement procedure to deposit a court fee advance, and also requested pro bono legal services for the appeal. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was not legally aggrieved by the fee order as it imposed no obligation upon them, but rather upon the other party; consequently, since the appellant lacked the requisite legal interest to appeal, the court did not rule on the merits and deemed the request for pro bono services moot as no court costs were assessed for the manifestly inadmissible appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing Regarding Fee Order: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was not legally aggrieved by the fee order as it imposed no obligation upon them, but rather upon the other party; consequently, since the appellant lacked the requisite legal interest to appeal, the court did not rule on the merits and deemed the request for pro bono services moot as no court costs were assessed for the manifestly inadmissible appeal.
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KI-generiertThe court waived requiring a response from the respondent because the appeal was clearly inadmissible.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 2. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Switzerland AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B1._____ AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Februar 2018 (EB180052-I)
Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen in einem Rechtsöffnungsverfahren vor Erstinstanz. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. Februar 2018, eingegangen am
21. Februar 2018, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1).
2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), denn es ist nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Da er im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu tragen hat, ist dieser Antrag gegenstandslos.
c) Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 981.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreibein:
lic. iur. E. Ferreño
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