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RT180039 • OG ZH RT180039 KI-generiert

Appealability of Cost Deposit Order in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT180039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a provisional court order concerning a request for debt enforcement, the lower court required the parties seeking enforcement to pay a cost deposit within ten days, to which the party against whom enforcement was sought appealed, arguing that enforcement should not be granted. The appellate court dismissed the appeal without entering into its merits because the appellant was not disadvantaged or aggrieved by the order, as the obligation to pay the cost deposit was imposed on the opposing party, and thus the appellant lacked the legal standing required for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appealability of Cost Deposit Order in Debt Enforcement Proceedings: The appellate court dismissed the appeal without entering into its merits because the appellant was not disadvantaged or aggrieved by the order, as the obligation to pay the cost deposit was imposed on the opposing party, and thus the appellant lacked the legal standing required for an appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Leistung des Kostenvorschusses Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss vorläufige Vollstreckbarkeit Parteientschädigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited because the appeal was deemed obviously inadmissible.

Art. 93 BGG

Cited because the decision is a final decision (Zwischenentscheid) according to this article for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 5. März 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____ und Röm.-Kath. und Ref. Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Februar 2018 (EB180033-D)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen in einem Rechtsöffnungsverfahren vor Vorinstanz. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 19. Februar 2018, eingegangen am

21. Februar 2018, Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtsöffnung sei nicht zu gewähren (Urk. 1).

2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), denn es ist nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten haben. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Sodann ist den Gesuchstellern mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 10'992.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: sf