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RT180034 • OG ZH RT180034 KI-generiert

Extinguishment of Debt by Payment Prior to Enforcement Action

Geschäftsnummer RT180034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A governmental entity sought definitive legal authorization for debt collection based on a prior enforceable penalty order, but the lower court dismissed the request because the debt, including the principal and penalty fees, had been fully settled by the debtor prior to the legal action, with the payment explicitly referencing the penalty order. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the debt was extinguished by the payment, and the creditor failed to argue that any portion of the payment should be specifically allocated to the outstanding collection costs to justify proceeding with the enforcement action.

Legislator-Regeste

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Art. 80 SchKG, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR, Art. 320 ZPO, Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 85 Abs. 2 OR; Extinguishment of Debt by Payment Prior to Enforcement Action: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the debt was extinguished by the payment, and the creditor failed to argue that any portion of the payment should be specifically allocated to the outstanding collection costs to justify proceeding with the enforcement action.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Zahlungsauftrag Ertrag Zahlung der Geldbuße Anwaltskosten Zulassung der Zwangsvollstreckung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the second-instance administrative fee on the applicant based on this provision.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used to set the amount of the administrative fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 8. Mai 2018

in Sachen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. November 2017 (EB170125-A)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 24. August 2017 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das folgende Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 1 S. 1):

" Gestützt auf beiliegende Unterlagen stellen wir hiermit im Sinne von Art. 80 SchKG das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Betreibung Nr. … Fr. 150.00 Forderungssumme Fr. 20.00 Mahngebühr unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der/des Beklagten."

Zur Hauptverhandlung vom 29. November 2017 erschien einzig der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner; Prot. VI S. 3 f.). Mit

Urteil vom 29. November 2017 wies der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (Urk. 19).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Februar 2018 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2017 mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2):

" 1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben

2. Es seien die festgesetzten Gerichtskosten aufzuheben

3. Es sei dem Rechtsöffnungsgesuch vom 24.08.2017 Rechtsöffnung zu erteilen

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge des Beklagten."

2. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter erwog im angefochtenen Urteil, dass mit dem Strafbefehl vom 13. März 2017 (Urk. 2/1) – im Zusammenhang mit der Mahnung vom 25. April 2017 (Urk. 2/3) – ein rechtskräftiger (vgl. Urk. 2/1) und vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorliege, welcher grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtige (Urk. 19 S. 3. f.

E. 2). Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 170.–, für die mit Gesuch vom

25. August 2017 (Datum Poststempel) Rechtsöffnung verlangt worden sei, sei

hingegen am 25. August 2017 durch Überweisung von Fr. 190.– getilgt worden. Der Gesuchsgegner habe den Beweis der Tilgung mittels der Urkunde 13/3 erbracht. Folglich sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Affoltern a.A. ZH abzuweisen (Urk. 19 S. 5 f. E. 3.3 ff.).

b) Die Gesuchstellerin führt in der Beschwerdeschrift dazu aus, dass es sich bei Geldschulden grundsätzlich um Bringschulden handle (unter Hinweis auf Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Gesuchsgegner sei in der Pflicht, die Erfüllung einer Geldleistung fristgerecht zu tätigen. Bei dem auf der Rückseite des Strafbefehls unter Punkt 4 der Erläuterungen bezogenen Textinhaltes handle es sich um Zahlungsformalitäten in Bezug auf die Bezahlung des Strafbefehls und nicht wie von der Vorinstanz interpretiert, anwendbar auf die ausgewiesene Zahlung eines beliebig ausgewählten Zahlungszeitpunktes des Gesuchsgegners. Die Einleitung der Betreibung gründe ja eben auf der Tatsache, dass die Geldleistung nicht fristgerecht erfolgt sei, weder beim Strafbefehl noch bei der Mahnung. Vielmehr wäre es in der Pflicht des Gesuchsgegners gelegen, nach Überziehen aller Zahlungsfristen ein Betreibungsbzw. ein Rechtsöffnungsverfahren abzuwenden, indem er seine Zahlungsabsicht bei ihr angekündigt hätte oder spätestens beim Erhalt des Zahlungsbefehls einen Zahlungstermin vereinbart hätte. Ab dem Zeitpunkt des zugestellten Zahlungsbefehls habe der Gesuchsgegner mit einem Rechtsöffnungsverfahren zu rechnen gehabt. Es wäre somit zum Zeitpunkt der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs bestenfalls von der Zahlung über Fr. 190.– zu Gunsten der Betreibung Nr. … Vormerk zu nehmen gewesen. Für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuches sei folglich Ort und Zeitpunkt der Erfüllung der verpflichteten Geldleistung massgebend und nicht das Datum des Rechtsöffnungsgesuches. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde darum gebeten, den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen zu folgen (Urk. 22 S. 3 f.).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Zutreffend ist die Vorinstanz im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Forderung über Fr. 170.–, für welche die Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung verlangt, durch den Gesuchsgegner mittels Zahlung getilgt wurde, weshalb sie die Rechtsöffnung zu Recht verweigerte, nachdem die Gesuchstellerin nicht geltend machte, aus dem bezahlten Betrag vorab die Betreibungskosten beziehen zu wollen und der Gesuchsgegner bei der Zahlung ausdrücklich auf den Strafbefehl Bezug genommen hatte (Urk. 13/3; Art. 68 Abs. 2 SchKG; Art. 85 Abs. 2 OR; BK-Weber, Art. 85 OR N 27 mit Hinweisen). Unbeachtlich ist insoweit, dass der Gesuchsgegner das Betreibungsund Rechtsöffnungsverfahren verursacht hat, da er seine Schuld zuvor nicht innert Frist bezahlte.

c) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.).

Die Gesuchstellerin beantragt im Beschwerdeverfahren zwar, es seien die festgesetzten Gerichtskosten aufzuheben. Sie unterlässt es in ihrer Beschwerdeschrift hingegen konkret darzulegen, wieso im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet werden sollte, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

d) Schliesslich geht aus der Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht eindeutig hervor, ob sie die Kostenauferlegung in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils ebenfalls anficht. Indem sie beantragt, es sei der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben, ist eher davon auszugehen, dass dies der Fall ist. Da sie sich hingegen mit der diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägung (Urk. 19 S. 6

E. 6.1) nicht konkret auseinandersetzt, kann vorliegend offen bleiben, ob die Dispositivziffer 3 mitangefochten wurde.

e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels der Urk. 22 und 25/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am