Appeal dismissed as querulous, not reviewing penal order validity.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal and returned the filing to the appellant, finding it to be querulous and containing general expressions of discontent without concrete relation to the lower court's decision, which had granted definitive legal clearance for outstanding procedural costs based on a penal order. The court reasoned that the purpose of definitive legal clearance is not to re-examine the underlying debt, and thus, even if the appeal had been entertained, the validity of the penal order could not have been reviewed. Consequently, the appeal was deemed settled, and costs were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Appeal dismissed as querulous, not reviewing penal order validity: The court reasoned that the purpose of definitive legal clearance is not to re-examine the underlying debt, and thus, even if the appeal had been entertained, the validity of the penal order could not have been reviewed. Consequently, the appeal was deemed settled, and costs were imposed on the appellant.
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KI-generiertThis provision was used to return the appeal to the respondent without further procedural action because it was deemed querulous.
This provision was cited as the basis for imposing costs on the unsuccessful respondent in the appeal proceedings.
This provision was mentioned in relation to the assessment of costs.
This provision was mentioned in relation to the assessment of costs.
This provision is mentioned to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 9. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton St. Gallen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft St. Gallen betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2018 (EB170375-G)
Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) vom 24. Januar 2018, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts … (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017) – gestützt auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2017 für ausstehende Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.-- nebst 5 % Zins seit 26. Juni 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid erteilt wurde (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die als Rekurs und Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil bezeichnete Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. Januar 2018 (zur Post gegeben am 2. Februar 2018; Urk. 1),
da diese Eingabe lediglich – über weite Strecken umständlich lesbare, schwer verständliche und ungebührliche – allgemeine Unmutsäusserungen ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil und dessen Erwägungen enthält (vgl. Urk. 1) und daher insgesamt als querulatorisch zu werten ist, weshalb die Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne prozessuale Weiterungen an den Gesuchsgegner zurückzusenden ist, mit dem Hinweis, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung der zu vollstreckende Entscheid inhaltlich nicht mehr überprüft werden kann, weshalb der Strafbefehl vom 15. Februar 2017 und dessen Kostenfolgen auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde nicht mehr hätten überprüft werden können, da auch bei einem Vorgehen nach Art. 132 Abs. 3 ZPO dem Gericht (nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende) Kosten entstehen, welche dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
wird beschlossen:
1. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. Januar 2018 wird dem Gesuchsgegner zurückgeschickt und das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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