Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180020 • OG ZH RT180020 KI-generiert

Wrongful Debt Enforcement Against Company

Geschäftsnummer RT180020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court granted definitive permission for debt enforcement for canton and municipal taxes against a company. The company appealed, arguing it was founded later than the tax year in question and never had tax liability in the requested canton. The appellate court found that the lower court mistakenly initiated debt enforcement proceedings against the wrong company. The court noted that while new factual claims are generally inadmissible on appeal, the argument that the wrong party was sued was permissible. Because the company was not the debtor under the enforcement title, it lacked passive legitimacy, and the appeal was granted, with the case remanded for further proceedings against the correct debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG, Art. 253 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Wrongful Debt Enforcement Against Company: The company appealed, arguing it was founded later than the tax year in question and never had tax liability in the requested canton. The appellate court found that the lower court mistakenly initiated debt enforcement proceedings against the wrong company. The court noted that while new factual claims are generally inadmissible on appeal, the argument that the wrong party was sued was permissible. Because the company was not the debtor under the enforcement title, it lacked passive legitimacy, and the appeal was granted, with the case remanded for further proceedings against the correct debtor.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Steuerschulden Kostenauflage Vollstreckungsentscheid Gemeindesteuern Nichtschuld Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 al. 2 ZPO

Applied to order the costs of the appeal proceedings to be borne by the court treasury because the party that lost the appeal had not initiated the costs and had not identified with the challenged decision.

Art. 84 al. 2 SchKG

Applied in conjunction with Art. 253 ZPO to grant the defendant an opportunity to respond to the application for a provisional order for payment.

Art. 253 ZPO

Applied in conjunction with Art. 84 al. 2 SchKG to grant the defendant an opportunity to respond to the application for a provisional order for payment.

Art. 93 BGG

Cited to state that the decision is an interim decision within the meaning of this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 30. April 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Kanton Glarus, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Glarus betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Januar 2018 (EB170414-K)

Erwägungen:

1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 8), hernach begründetem Urteil vom

18. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 14. November 2016) definitive Rechtsöffnung für Kantonsund Gemeindesteuern 2013 im Umfang von Fr. 38'206.65 nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 11

S. 6 f. = Urk. 14 S. 6 f.).

1.2. Dagegen liess die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (Urk. 12, Urk. 13) Beschwerde mit folgenden Anträgen stellen (Urk. 13 S. 2):

"Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Januar 2018, Geschäfts- Nr. EB170414-K/Ubegr/br/ch sei aufzuheben und die beantragte Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

Der mit Verfügung vom 5. Februar 2018 der Gesuchsgegnerin auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ging rechtzeitig ein (Urk. 18, Urk. 19). Der Gesuchsteller erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort (Urk. 21).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung gegen die Schuldnerin B._____ AG, C._____-Strasse …, … Winterthur (Urk. 1), welches er auf entsprechenden Hinweis der Vorinstanz (Urk. 4) innert Frist ergänzte (Urk. 5). Nachdem

der Gesuchsgegnerin die Verfügung zur Erstattung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren nicht zugestellt werden konnte (Urk. 6, Urk. 7), ging die Vorinstanz von einer Zustellungsfiktion aus (Urk. 14 S. 2) und erteilte dem Gesuchsteller daraufhin gestützt auf die Akten definitive Rechtsöffnung (Urk. 14

S. 3 ff.).

3.2. Die Gesuchsgegerin lässt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen rügen, sie sei mit Gründungsurkunde vom 14. April 2016 (publiziert im SHAB am tt.mm.2016) gegründet worden, habe nie Sitz im Kanton Glarus gehabt und sei auch sonst in keiner Weise mit diesem verbunden. Sie könne daher für das Jahr 2013 gar nicht im Kanton Glarus steuerpflichtig gewesen sein, was die Vorinstanz übersehen habe. Nachdem kein gültiger Rechtstitel gegen sie vorliege, sei das Urteil aufzuheben (Urk. 13 S. 2 ff.).

3.3. Soweit die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Behauptungen zu ihrer Gründung und ihrem Sitz vorbringt und diese mit neu eingereichten Belegen untermauert (Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 17/1-3), können diese infolge des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

3.4. Zuzulassen ist die Gesuchsgegnerin indessen mit ihrer (sinngemässen) Rüge, die Vorinstanz habe mit vorliegender Erteilung der Rechtsöffnung die Identität zwischen Betriebener, Schuldnerin und Gesuchsgegnerin unrichtig geprüft.

Wie sich aus den Akten der Vorinstanz ergibt, leitete der Gesuchsteller seine Betreibung gegen die B._____ AG, domiziliert an der C._____-Strasse … in Winterthur, ein (vgl. Zahlungsbefehl vom 14. November 2016, Urk. 2/4). Auch der aus dem Einsprache-Entscheid vom 8. April 2016 und der definitiven Steuerrechnung vom 29. April 2016 (Urk. 2/1+2) zusammengesetzte Rechtsöffnungstitel bezeichnet die B._____ AG als Schuldnerin. Gegen ebendiese richtet sich denn auch das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers (Urk. 1). In der Folge nahm die Vorinstanz wohl versehentlich (vgl. Urk. 3) die A._____ AG als Gegenpartei in das vorinstanzliche Verfahren auf. Letztere, welche zeitweise dasselbe Domizil wie die Betriebene aufwies (vgl. www.zefix.ch), ist mit dieser jedoch nicht identisch.

Vielmehr handelt es sich bei der Betriebenen um eine andere, seit März 2017 in D._____ AG umfirmierte juristische Person, deren Domizil sich nunmehr an der E._____-Strasse … in Winterthur befindet (vgl. www.zefix.ch). Die Gesuchsgegnerin ist nicht die aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichtete Schuldnerin, weshalb sie vorliegend nicht passivlegitimiert ist. Darüber hinaus fehlt es ihr an der Parteistellung schlechthin, wurde sie doch vom Gesuchsteller für das Rechtsöffnungsverfahren gar nicht ins Recht gefasst. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und das angefochtene Urteil ist aufzuheben.

3.5. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde erstinstanzlich mit einer falschen Partei geführt. Die Sache ist demzufolge nicht spruchreif. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der tatsächlich eingeklagten Gegenpartei, der D._____ AG (vormals B._____ AG), durchzuführen und dieser in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 253 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch zu geben haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Bundesgerichtsrechtsprechung die Zustellfiktion für das erste Schriftstück im Rahmen der Rechtsöffnung grundsätzlich nicht greift, sofern sich der Schuldner nicht rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.6. Das vorinstanzliche Urteil vom 18. Januar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Da der unterliegende Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst und sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist der Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren nicht entschädigungspflichtig (BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4).

Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän-

zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'206.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

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