Applicant withdraws appeal, court dismisses case and awards costs.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant appealed a lower court's decision but subsequently withdrew the appeal. The court therefore dismissed the proceedings and ordered the applicant to bear the costs of the appeal, stating that no compensation would be awarded to the respondent due to a lack of significant expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Applicant withdraws appeal, court dismisses case and awards costs: The court therefore dismissed the proceedings and ordered the applicant to bear the costs of the appeal, stating that no compensation would be awarded to the respondent due to a lack of significant expenses.
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KI-generiertThis provision was used to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the applicant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 12. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Dr., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Januar 2018 (EB180039-L)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2018 (Urk. 9, Urk. 10). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018, beim Obergericht eingegangen am 1. Februar 2018, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (Urk. 14). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 336'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: sf