Appellant v. Respondent: Appeal of Costs Award Following Dismissal of Authorization Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to overturn the lower court's decision to award the opposing party legal costs and attorney's fees following the dismissal of the appellant's primary application for definitive judicial authorization, which the lower court had denied because the employment contract submitted lacked a clear basis for such authorization. The appellate court upheld the costs award, reasoning that the appellant did not contest the underlying rejection of the judicial authorization, thus remaining the losing party responsible for costs under the relevant procedural law, and that the appellant's subsequent financial inability to pay the awarded fees was not a criterion for waiving the obligation to pay, which depends solely on the outcome of the procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appellant v. Respondent: Appeal of Costs Award Following Dismissal of Authorization Application: The appellate court upheld the costs award, reasoning that the appellant did not contest the underlying rejection of the judicial authorization, thus remaining the losing party responsible for costs under the relevant procedural law, and that the appellant's subsequent financial inability to pay the awarded fees was not a criterion for waiving the obligation to pay, which depends solely on the outcome of the procedure.
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KI-generiertCited in the reasoning section (E. 4a) for imposing court costs in the first instance, and impliedly used for determining costs in the appeal (E. 6).
Cited in the reasoning section (E. 6) for determining that no party costs are awarded in the appeal proceedings to the respondent due to minor efforts.
Cited to justify dispensing with obtaining a response from the respondent because the appeal was deemed unfounded.
Used to set the amount of the court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Urteil vom 5. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und / oder Fürsprecherin lic. iur. X2._____,
betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Januar 2018 (EB170293-G)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom
22. August 2017, ab (Urk. 27 S. 8, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und verpflichtete ihn, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– inkl. 8% MwSt. zu bezahlen (Urk. 27. S. 8, Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Januar 2018, zur Post gegeben am 23. Januar 2018, innert Frist (vgl. Urk. 25/1) "sofortige Beschwerde" beim Bezirksgericht Meilen (Urk. 26), welches die Eingabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die Kammer zur Behandlung weiterleitete (Urk. 28).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
b) Der Gesuchsteller beantragt sinngemäss, es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 26). Zur Begründung führt er aus, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die Parteientschädigung zu bezahlen. Sein Existenzminimum vom Monat Juli sei
nicht berücksichtigt worden. Er - der Gesuchsteller - werde im vorliegenden Verfahren keine weiteren Kosten mehr übernehmen können (Urk. 26).
4. a) Der Gesuchsteller verlangte vor Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 11'600.– nebst Zins (Urk. 1). Dieses Rechtsöffnungsbegehren wurde von der Vorinstanz abgewiesen, weil der Arbeitsvertrag, welcher nur den Bruttolohn ausweise, nicht als Rechtsöffnungstitel tauge (Urk. 27
S. 4). Als Folge dieser Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.– und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (Urk. 27 S. 8, Dispositiv-Ziffern 2 und 4).
b) Die Abweisung seines Rechtsöffnungsbegehrens ficht der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde nicht an. Er gilt daher als unterliegende Partei und wird gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 ZPO kostenund entschädigungspflichtig. Der Gesuchsteller macht mit seiner Begründung lediglich geltend, er sei finanziell nicht in der Lage, die festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen. Die finanziellen Verhältnisse des Verpflichteten sind jedoch kein Kriterium für die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung. Diese hängt aufgrund der Regelung von Art. 106 ZPO einzig davon ab, inwieweit die jeweilige Partei im Verfahren obsiegt bzw. unterliegt. Sollte der Gesuchsteller tatsächlich nicht in der Lage sein, die festgesetzte Entschädigung zu bezahlen, müsste er sich mit der Gesuchsgegnerin über entsprechende Abzahlungsmodalitäten einigen.
5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 1'500.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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