Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180011 • OG ZH RT180011 KI-generiert

Spousal Support Arrears Modification Challenge

Geschäftsnummer RT180011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a challenge to a lower court's decision granting definitive legal remedy for arrears in spousal support payments, which the obligated party unilaterally reduced starting in March 2016 despite previous court orders adjusting the support amount in 2002, 2009, and 2011. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the subsequent modification orders comprehensively replaced prior provisions, explicitly invalidating the reduction clause from the original 2002 divorce decree, and further noted that any change in support obligations requires a formal motion rather than unilateral self-help, with the appellant failing to substantiate any valid defense or timely submission of proof for late payments during the summary proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Spousal Support Arrears Modification Challenge: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the subsequent modification orders comprehensively replaced prior provisions, explicitly invalidating the reduction clause from the original 2002 divorce decree, and further noted that any change in support obligations requires a formal motion rather than unilateral self-help, with the appellant failing to substantiate any valid defense or timely submission of proof for late payments during the summary proceedings.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Zahlungsnachweis Kinderalimentenrückstände ehelicher Härtefall nachträglicher Rechtsvorschlag Dauer des nachehelichen Unterhalts Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for dispensing with a response from the opposing party because the appeal was manifestly inadmissible or unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent who lost the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied as the basis for not awarding a party compensation to the respondent due to negligible involvements in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr.

H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 24. Mai 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. November 2017 (EB170437-I)

Erwägungen:

1.1 Die Parteien wurden mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2002 geschieden. Dabei wurden die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in Dispositiv-Ziffer 3.D festgesetzt; Dispositiv-Ziffer 3.D.3 enthielt eine Reduktionsklausel (Urk. 11/1 S. 4 f. = Urk. 20/1 S. 4 f.). Mit Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom

30. April 2009 wurden die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich gemäss Ziffer 2.2 bis 2.6 der Parteivereinbarung abgeändert (Urk. 11/2 S. 3 f. = Urk. 20/2 S. 3 f.). Schliesslich erfolgte in Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Januar 2011 eine erneute Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 11/3 S. 5 f. = Urk. 20/3 S. 5 f.). Ab dem Monat März 2016 reduzierte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unbestrittenermassen eigenmächtig seine Unterhaltspflicht (vgl. Prot. I S. 7; Urk. 11/4

S. 4). In der Folge erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach der Gesuchstellerin mit Urteil vom 22. Februar 2017 definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Monate März 2016 bis und mit August 2016 in der Höhe von Fr. 3'294.40 (Urk. 11/4 S. 9). Nachdem der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge auch in den darauffolgenden Monaten lediglich in reduziertem Umfang überwiesen hatte, leitete die Gesuchstellerin erneut für zu wenig bezahlte Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate September 2016 bis und mit August 2017 eine Betreibung ein (Urk. 2/1).

1.2 Mit Urteil vom 6. November 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 18. August 2017) gestützt auf Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Januar 2011 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. April 2009 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils sowie das Scheidungsurteil des Ein-

zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2002 für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung wie folgt:

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. September 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Oktober 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. November 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Dezember 2016,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Januar 2017,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. Februar 2017,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. März 2017,

- Fr. 411.80 nebst 5% Zins seit 2. April 2017,

- Fr. 1'235.40 nebst 5% Zins seit 2. Juli 2017,

- Fr. 1'500.– nebst 5% Zins seit 2. August 2017, und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 18 S. 9 = Urk. 15 S. 9). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 15).

1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 20. Januar 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. Januar 2018) fristgerecht Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 17):

1. Das vorinstanzliche Urteil vom 6. November 2017 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

2. Die Einträge im Betreibungsregister seien zu löschen.

3. Es sei zu prüfen, ob eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge nicht bereits für die Jahre 2014 und 2015 geltend gemacht werden könne.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

2. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass Ziffer 2.2 der Parteivereinbarung gemäss Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. April 2009 die neu festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners "in Abänderung von lit. D" des Urteils vom

5. Dezember 2002 vorsehe. Der klare Wortlaut der Abänderung betreffe ausdrücklich den gesamten Abschnitt D und nicht bloss die Dispositiv-Ziffer 3.D.2, in

welcher die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien. Damit habe die Unterhaltspflicht umfassend neu festgelegt werden sollen. Entsprechend fänden sich in den Folgeziffern der Parteivereinbarung weitere Klauseln betreffend Mitteilungspflichten, Indexierung, Berechnungsgrundlagen etc.; eine Reduktionsklausel finde sich indes nicht. Nichts anderes gelte für die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 25. Januar 2011, mit welchem die Ziffer 2 der Parteivereinbarung gemäss Verfügung vom 30. April 2009 aufgehoben worden und durch die nun neu geltende Fassung ersetzt worden sei. Aus dem Wortlaut und Sinn der Parteivereinbarungen bzw. Abänderungsentscheide ergebe sich deutlich, dass die jeweils neuere Regelung die im Einzelnen bezeichnete frühere Reglung umfassend ersetzen sollte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Parteien eine Regelung angestrebt hätten, deren einzelne Bestandteile je nach Thematik aus drei verschiedenen Entscheiden mit jeweils unterschiedlichen Klauseln zusammengesucht werden müssten. Für eine Auslegung, wie sie der Gesuchsgegner geltend mache, bleibe daher kein Raum. Er selbst räume ein, dass es ein Fehler gewesen sei, die Unterhaltsbeiträge eigenmächtig zu kürzen, und er stattdessen für die Reduktion der Unterhaltsbeiträge ein entsprechendes Abänderungsbegehren hätte stellen sollen. Entsprechend sei die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Reduktionsklausel spätestens mit Urteil vom 25. Januar 2011 ersatzlos weggefallen. Ohnehin wäre – selbst bei Weitergeltung der Reduktionsklausel – vorgängig eine Bedarfsberechnung der Sozialhilfe vorausgesetzt gewesen. Der vom Gericht im Jahre 2011 errechnete Bedarf der Gesuchstellerin weiche von dem nun von ihr geltend gemachten aktuellen Bedarf, welchen der Gesuchsgegner nicht bestritten habe, wesentlich ab, weshalb dem Gesuchsgegner die Glaubhaftmachung des Eintritts der Voraussetzung einer Reduktion nicht gelinge (Urk. 18 S. 6 f.).

3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht

behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.2 Soweit die nun im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Behauptungen des Gesuchsgegners über das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehen (vgl. Prot. I S. 5 ff. mit Urk. 17), handelt es sich um Noven, welche – wie in Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt – unzulässig und damit unbeachtlich sind. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso unzulässig sind die erstmals im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 20/5-7) sowie die neuen Anträge auf Löschung der Betreibungsregistereinträge und auf Prüfung einer möglichen Unterhaltsreduktion (Urk. 17 S. 5). Die Löschung der Betreibung war ohnehin nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.

3.3 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner massgeblich das vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach Dispositiv-Ziffer 3.D.3 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2002, mit welchem er zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge berechtigt worden sei, durch die Abänderungsentscheide des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 30. April 2009 und vom 25. Januar 2011 nicht ausser Kraft gesetzt worden sei (Urk. 17 S. 2 ff.). Damit aber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.4.1 Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, indem sie in Erwägung 3.1 ausführe, er habe für die von ihm bestrittene verspätete Zahlung für den Monat August 2016 keine Belege für die Rechtzeitigkeit der Überweisung eingereicht (Urk. 17 S. 3; Urk. 18 S. 8). Diesbezüglich macht der Gesuchsgegner geltend, er habe noch gleichentags, nach der Verhandlung vom 22. Februar 2017, den Beleg für die Rechtzeitigkeit der Zahlung für den Monat August 2016 vorgelegt (Urk. 17 S. 3). Die Vorinstanz erwog in E. 3.1 bezüglich der Kostenfolgen, der

Gesuchsgegner habe keine Belege für die Rechtzeitigkeit der Teilzahlung von Fr. 1'088.20 für den August 2017 eingereicht, weshalb die Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (Urk. 18 S. 8).

3.4.2 Die Einwendung des Gesuchsgegners zielt ins Leere: Soweit der Gesuchsgegner tatsächlich die Rechtzeitigkeit der Unterhaltszahlung für den Monat August 2016 geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Unterhaltszahlung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist; die diesbezügliche Zahlung wurde im Rechtsöffnungsurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Februar 2017 abgehandelt (Urk. 11/4 S. 8). Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit der Gesuchsgegner die Zahlung August 2017 meint, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Einwendungen sind nach Art. 81 SchKG durch Urkunden sofort zu beweisen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Kann die Tilgung der Schuld nicht durch Urkunden bewiesen werden, so hat der Richter definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Blosses Glaubhaftmachen der Tilgung durch den Schuldner genügt nicht (BGer 5D_72/2015 vom 13.08.2015, E. 4.1; BGer 5A_52/2013 vom 25.02.2013, E. 4.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3 [Pra 100 Nr. 54]; BGE 124 III 501 Erw. 3a [Pra 88 Nr. 137]; BGE 115 III 97 Erw. 4). Nachdem der Gesuchsgegner diesen Beweis nicht anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2017 dem Gericht – wie von ihm selbst ausgeführt – vorgelegt hat, ist er damit nicht mehr zu hören. Entsprechend ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf

Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1-7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'029.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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