Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT180001 • OG ZH RT180001 KI-generiert

Withdrawal of Appeal and Fee Assessment

Geschäftsnummer RT180001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The petitioner filed a complaint against a lower court's decision regarding a request for legal authorization but subsequently withdrew the appeal before the appellate court issued a substantive ruling. The court concluded that the withdrawal definitively terminated the appeal proceedings, ordered the matter to be struck from the docket, assessed a small fee of CHF 80 based on the administrative effort expended, imposed the court costs on the withdrawing petitioner as the unsuccessful party, and denied any compensation to the opposing party due to a lack of relevant activity in the appeal phase.

Legislator-Regeste

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Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Withdrawal of Appeal and Fee Assessment: The court concluded that the withdrawal definitively terminated the appeal proceedings, ordered the matter to be struck from the docket, assessed a small fee of CHF 80 based on the administrative effort expended, imposed the court costs on the withdrawing petitioner as the unsuccessful party, and denied any compensation to the opposing party due to a lack of relevant activity in the appeal phase.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Rückzug des Rechtsbegehrens Kostenfestsetzung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Festsetzung der Busse prozessuale Einreden Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the awarding of party compensation.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Basis for determining the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 16. Januar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Dezember 2017 (EB170284-E)

Erwägungen:

1. Mit elektronischer Eingabe vom 10. Januar 2018 (gleichentags beim Obergericht eingegangen) hat der Gesuchsteller seine am 5. Januar 2018 eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2017 zurückgezogen (Urk. 22). Das Beschwerdeverfahren ist damit nicht gegenstandslos geworden (so der Gesuchsteller in Urk. 23 S. 2), sondern durch den Rückzug sofort definitiv beendet worden und entsprechend abzuschreiben. Am 11. Januar 2018 hat der Gesuchsteller noch einen Nachtrag zu seinem Beschwerderückzug eingereicht (Urk. 23).

2. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des vom Gesuchsteller verursachten Aufwands auf Fr. 80.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 80.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 17, 20/1-2, 22 und 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 16. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc