Appeal Dismissed in Debt Enforcement Procedural Deadline Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's refusal to extend a procedural deadline in a debt enforcement matter where the appellant sought final legal validation based on a federal criminal judgment for CHF 800 plus interest and costs. The court reasoned that the ruling denying the extension was merely an interlocutory procedural order, and the claimed prejudice—a violation of the right to be heard—did not constitute an irreparable disadvantage warranting immediate appeal under the relevant statute; any such procedural flaw could still be challenged in an appeal against the final decision. Furthermore, the court noted the appeal was untimely concerning an earlier decision and that new documents submitted with the appeal were inadmissible, leading to a declaration that the appeal was manifestly inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed in Debt Enforcement Procedural Deadline Dispute: The court reasoned that the ruling denying the extension was merely an interlocutory procedural order, and the claimed prejudice—a violation of the right to be heard—did not constitute an irreparable disadvantage warranting immediate appeal under the relevant statute; any such procedural flaw could still be challenged in an appeal against the final decision. Furthermore, the court noted the appeal was untimely concerning an earlier decision and that new documents submitted with the appeal were inadmissible, leading to a declaration that the appeal was manifestly inadmissible.
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KI-generiertThe court did not enter a finding on the appeal because the contested decision was procedural and did not cause an irremediable disadvantage as required by this article.
Cited to justify the inadmissibility of documents submitted for the first time in the appeal proceedings.
Cited in reasoning to determine that the appeal against the November 9th decision was untimely.
Cited in reasoning to determine that the appeal against the November 9th decision was untimely.
Cited in reasoning to determine that the appeal against the November 9th decision was untimely.
Cited in reasoning to determine that the appeal against the November 9th decision was untimely.
Cited as the basis for waiving the request for a reply from the opposing party because the appeal was clearly inadmissible.
Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent.
Cited as the basis for not awarding party compensation to the applicant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170230-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 5. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Dezember 2017 (EB170337-G)
Erwägungen:
1.1 Am 9. November 2017 ging bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 29. Juni 2017) ein, mit welchem sie gestützt auf das Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. März 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.– zuzüglich Verzugszins und Fr. 123.30 Betreibungskosten verlangt (Urk. 5/1-3/1-3). Gleichentags verfügte die Vorinstanz die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine letztmalige Frist von 14 Tagen an, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 4). Hierauf ersuchte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 um eine Fristerstreckung (Urk. 7). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom
6. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 8), worüber die Gesuchsgegnerin noch am gleichen Tag auf deren Nachfrage hin telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
1.2 Mit Schreiben 27. Dezember 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Dezember 2017) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde (Urk. 1). Darin erwähnt sie sowohl die Verfügung vom 9. November 2017 als auch die Verfügung vom 6. Dezember 2017, mit welcher ihr Fristerstreckungsgesuch abgewiesen wurde. So führt sie aus, dass sie sich auf die Verfügung vom
9. November 2017 sowie ihr begründetes Fristerstreckungsgesuch vom 5. Dezember 2017 beziehe, welches abgelehnt worden sei (Urk. 1). Inhaltlich jedoch stellt sich die Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2017: Sie hält fest, auf eine Fristerstreckung bis mindestens Ende Januar 2018 angewiesen zu sein, da ansonsten ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt würde. Es sei die letzte Möglichkeit, ihre Ansicht in der vorliegenden Angelegenheit zu äussern. Sie sei – entgegen der Annahme der Vorinstanz – in der Zeit zuvor blockiert gewesen, so dass sie keine Stellungnahme habe abfassen können. Erneut müsse sie nun ihr Schreiben unterbrechen, da sie einen weiteren dringenden Termin wahrzunehmen habe (Urk. 1). Damit aber beantragt die Gesuchsgeg-
nerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017 und die Gutheissung ihres Fristerstreckungsgesuchs. Entsprechend richtet sich die Beschwerde allein gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Dezember 2017.
2.1 Bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Dezember 2017 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 B S. 3). Die Gesuchsgegnerin sieht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in der Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dem kann nicht zugestimmt werden: Selbst wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin fortgesetzt wird, kann ein solch prozessualer Mangel immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III
629 E. 2.3.1). Damit kann nicht von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gesprochen werden. Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 6. Dezember 2017 nicht erfüllt und ist auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die erstmals von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-2) ohnehin neu sind, weshalb sie unzulässig und unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend würde die Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg führen, wenn darauf einzutreten wäre.
2.2 Für die mit der Beschwerde verlangte (erneute) Fristerstreckung ist sodann nicht das Obergericht (als Rechtsmittelinstanz) zuständig, sondern die Vorinstanz. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.3 Sollte sich die Beschwerde auch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2017 richten, bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass darauf zufolge Verspätung ohnehin nicht einzutreten wäre. Die Ge-
suchsgegnerin hat die genannte Verfügung am 23. November 2017 persönlich in Empfang genommen (Urk. 5), so dass die diesbezügliche Beschwerdefrist am
4. Dezember 2017 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO).
2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 800.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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