Dismissal for Failure to Pay Appeal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit by the extended deadline, despite notification of the deadline and the consequence of non-payment, leading the court to rule that no entry into the substance of the appeal was warranted under the applicable procedural law. Consequently, the appellant was ordered to bear the court fees for the appellate proceedings, but the opposing party was not awarded legal fees due to a lack of relevant activity in the appeal stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal for Failure to Pay Appeal Costs: Consequently, the appellant was ordered to bear the court fees for the appellate proceedings, but the opposing party was not awarded legal fees due to a lack of relevant activity in the appeal stage.
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KI-generiertThis provision was used to set the deadline for the appellant to pay the cost advance, the non-compliance with which led to the non-admission of the appeal.
This provision justified imposing the court costs on the appellant in the final order.
This provision was cited as the basis for not awarding any party compensation to the respondent in the final order.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170229-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini
Beschluss vom 3. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenund Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Oktober 2017 (EB170217-E)
Nachdem dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 30. August 2018 Nachfrist angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 6. August 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 30; Urk. 31),
in der Erwägung,
dass die Verfügung vom 30. August 2018 dem Beschwerdeführer am 11. September 2018 zugestellt werden konnte (Urk. 31, Anhang), womit die angesetzte 5-tägige Nachfrist am 17. September 2018 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO),
dass innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde (vgl. Urk. 32), weshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 30 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 31 S. 2, Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO);
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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