Municipality Health Insurance Premium Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision which had granted definitive judicial opening to a municipality based on a prior administrative ruling concerning prepaid health insurance premiums. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to properly challenge the lower court's findings, specifically disregarding an objection raised for the first time on appeal as a new and inadmissible factual assertion, which stemmed from the appellant's failure to respond to the initial request for statement within the prescribed deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Municipality Health Insurance Premium Appeal Dismissal: The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to properly challenge the lower court's findings, specifically disregarding an objection raised for the first time on appeal as a new and inadmissible factual assertion, which stemmed from the appellant's failure to respond to the initial request for statement within the prescribed deadline.
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KI-generiertThe court decided not to enter into the appeal because it was obviously inadmissible or unfounded, as per this provision.
Used to order the costs of the appeal procedure against the appellant (Gesuchsgegner).
Used to deny party compensation to the respondent (Gesuchstellerin) due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170228-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 2. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. August 2017 (EB170235-D)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 30. August 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 6. März 2017) gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Gemeinderates B._____ vom 3. Oktober 2016 für von der Gemeinde vorgeschossene Krankenkassenprämien definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'997.85; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 3/2; Urk. 18 S. 5 f. = Urk. 15 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 11; Urk. 14; Urk. 15).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (zur Post gegeben am 23. Dezember 2017, eingegangen am 28. Dezember 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2 Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 10 S. 2). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am
12. August 2017 persönlich in Empfang (Urk. 10). Indes liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden. Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Er führt lediglich an, dass ihm keine konkreten Beweise vorliegen würden, dass die Gemeinde die Kosten für ihn übernommen habe (Urk. 17). Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwendung ist neu und daher unzulässig, weshalb sie unbeachtlich ist. Entsprechend hat es damit sein Bewenden.
2.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'997.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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