Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT170224 • OG ZH RT170224 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Justify Claims and Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer RT170224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal regarding the granting of definitive legal relief for a fine and associated costs because the appellant failed to adequately justify their claims. The appellant did not address the lower court's reasoning that the validity of the fine should have been challenged through an objection to the original penalty order, nor did they contest the principle that a definitive legal relief procedure does not re-examine the underlying debt's validity. Furthermore, the appeal lacked specific requests for relief, rendering it procedurally deficient.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Justify Claims and Procedural Deficiencies: The appellant did not address the lower court's reasoning that the validity of the fine should have been challenged through an objection to the original penalty order, nor did they contest the principle that a definitive legal relief procedure does not re-examine the underlying debt's validity. Furthermore, the appeal lacked specific requests for relief, rendering it procedurally deficient.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Verfahrensrügen Restschuldbefreiung Zivilprozess Beschwerdelegitimation Zahlung der Geldbuße Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 320 ZPO

The provision defines the grounds for appeal, which are mentioned in the context of the applicant's failure to meet the formal requirements.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision is used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.

Art. 48 GebV SchKG

This provision is used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision is cited as the reason why no party compensation is awarded to the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170224-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 9. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2017 (EB171585-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2017, definitive Rechtsöffnung für eine Busse von Fr. 120.– sowie für Gebühren und Auslagen von Fr. 200.– nebst Zins zu 5% seit

5. September 2017 (Urk. 7 = Urk. 10).

1.2. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 innert Frist (Urk. 9, Urk. 8b) an die Zivilkammer des Obergerichts und ersuchte um "Überprüfung". Die Eingabe ist aufgrund ihres Wortlauts als Beschwerde entgegenzunehmen (Urk. 9).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 10 S. 4). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

3.1. Den aufgeführten formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner schildert darin erneut die Vorgeschichte der Betreibung und behauptet, im massgeblichen Zeitpunkt der mit Strafbefehl gebüssten Übertretung im Ausland gewesen zu sein und folglich ein Alibi zu haben (Urk. 9). Damit setzt er sich nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Er geht namentlich nicht darauf ein, dass er die Einwände gegen die Busse hätte mit Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen müssen und er dies unterlassen hat. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung ist im Strafbefehl aufgeführt (Dispositiv-Ziffer 4, Urk. 3/1 S. 1 f.). Ebenso wenig nimmt der Gesuchsgegner Stellung zur Erwägung der Vorinstanz, dass im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht mehr überprüft wird, ob die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Schuld zu Recht besteht oder nicht. Darüber hinaus stellt er keinerlei Beschwerdeanträge (Urk. 9). Der Gesuchsgegner kommt demnach seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nach.

3.2. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Damit fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 320.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: sf